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In vigore al: 12/09/2015

Beschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982
Änderung der Prozedur für die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige (Kodex 99) (abgeändert mit Beschluss Nr. 1601 vom 27.09.2010 und Beschluss Nr. 539 vom 13.05.2014)

Anlage

Richtlinien für die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige (Kodex 99)

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige, in Anwendung des Artikels 35, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sowie der einschlägigen in Südtirol geltenden Bestimmungen.

Art. 2
Körperschaft, die zur Ausstellung der Bescheinigung befugt ist

1. Die Feststellung des Anrechts auf Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige erfolgt über die Dienste für die finanzielle Sozialhilfe, welche eine entsprechende Bescheinigung mit Jahresgültigkeit ab Ausstellungsdatum ausstellen.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anrecht auf Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige haben die Angehörigen einer Familie, welche für die Gewährung der finanziellen Sozialhilfeleistungen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, berücksichtigt wird (De-facto-Familiengemeinschaft) und über einen Faktor der wirtschaftlichen Lage unter 1,50 laut demselben Dekret verfügt.

2. Die Berechnung des genannten Faktors erfolgt entsprechend den Bestimmungen über die Berechnung für den Erhalt der Leistung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens.

3. Für die Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige wird vom Besitz der Voraussetzungen zur Beanspruchung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut Artikel 17 des genannten Dekretes abgesehen.

4. In den Genuss der Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige kommen Personen, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

Art. 4
Antrag um Ausstellung der Bescheinigung

1. Für die Ausstellung obgenannter Bescheinigung wird der geltende Antragsvordruck um finanzielle Sozialhilfe verwendet.

Art. 5
Befreiungsbescheinigung

1. Die Befreiungsbescheinigung muss nach dem beiliegendem Muster ausgearbeitet werden.

2. Die Befreiungsbescheinigung hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum.

3. Für jede Familie wird eine einzige Befreiungsbescheinigung ausgestellt. Eine Fotokopie der Befreiungsbescheinigung muss im Büchlein für die gesundheitliche Betreuung eines jeden Familienangehörigen aufbewahrt werden.

4. Vor Ausstellung der Befreiungsbescheinigung muss die Voraussetzung der Eintragung beim Landesgesundheitsdienst eines jeden Familienangehörigen überprüft werden, indem der Besitz des entsprechenden Büchleins für die gesundheitliche Betreuung erhoben wird.

5. Die Ausstellung einer neuen Befreiungsbescheinigung bei Vorhandensein einer noch gültigen Bescheinigung ist erlaubt, obwohl seit Ausstellung der vorhergehenden Bescheinigung noch nicht ein Jahr vergangen ist.

Art. 6
Registrierung der Befreiungsbescheinigung beim Südtiroler Sanitätsbetrieb

1. Die Befreiungsbescheinigung, ausgestellt von den Diensten für die finanzielle Sozialhilfe der Sozialsprengel, wird beim Südtiroler Sanitätsbetrieb durch die Betreuten registriert.

2. Die Registrierung erfolgt sowohl im lokalen Informatiksystem als auch im System der Gesundheitskarte.

3. Bei der Registrierung wird der Kodex 99 in den Kodex E99 umgewandelt.

Art. 7
Verschreibung von ambulanten Fachleistungen oder Medikamenten zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes an Bedürftige

1. Es ist Aufgabe der verschreibenden Ärzte, den Befreiungskodex E99 in die Verschreibung einzutragen.

2. Im Moment der Verschreibung von ambulanten Fachleistungen oder Medikamenten zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes an Bedürftige, erheben die Ärzte das Vorhandensein des Befreiungskodex E99 und tragen denselben in die eigens dafür auf dem Verschreibungsvordruck vorgesehenen Kästchen des Rezeptes gemäß folgendem Beispiel ein:

Beispiel

3. In Erwartung der Realisierung in Südtirol eines Landesdatensammelsystems für die Überwachung der Gesundheitsausgabe und der Angemessenheit der ärztlichen Verschreibungen aufgrund der einschlägigen geltenden staatlichen Bestimmungen, wird das Vorhandensein des Befreiungskodex von den verschreibenden Ärzten auf Anfrage der Betreuten mittels des lokalen Informatiksystems oder des Systems der Gesundheitskarte erhoben.

4. Falls in die Verschreibung kein Befreiungskodex, weder wegen Bedürftigkeit noch aus irgendeinem anderen Grund eingetragen werden muss, haben die Ärzte das auf dem Verschreibungsvordruck vorgesehene Kästchen mit dem Buchstaben „N“ durch Anbringung eines Zeichens wie folgt zu annullieren:

Beispiel

Art. 8
Kontrollen

1. Falls infolge von Kontrollen durch den zuständigen Dienst für die finanzielle Sozialhilfe sich herausstellen sollte, dass das Anrecht auf Befreiung nicht besteht, muss eine entsprechende Mitteilung an den Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes, welcher die notwendigen Maßnahmen trifft, erfolgen.

2. Für die notwendigen Kontrollen über die Richtigkeit der Rezepte mit dem Befreiungscode 99, bezüglich Medikamente bzw. Gesundheitsleistungen, welche bei den privaten oder gemeindeigenen Apotheken Südtirols bzw. Gesundheitseinrichtungen gewährt wurden, letztere, welche nicht direkt vom Südtiroler Sanitätsbetrieb geführt werden, holt der Sanitätsbetrieb zweckmäßige Informationen bzw. Bestätigungen beim zuständigen Dienst für die finanzielle Sozialhilfe ein.

Art. 9
Beschwerde

1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Ablehnung des Gesuchs für Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe wegen Bedürftigkeit (Kode 99) kann der Antragsteller beim Direktor des Landesamtes für Gesundheitssprengel Verwaltungsbeschwerde gemäß Buchstabe e) Absatz 1 Artikel 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, einreichen.

2. Zur Entscheidungsfindung holt der Direktor des Amtes für Gesundheitssprengel eine entsprechende Gegendarstellung beim zuständigen Dienst für die Finanzielle Sozialhilfe ein.

 

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