(1) Die Post wird in den jeweiligen Protokollstellen noch am Tag ihres Eingangs geöffnet und protokolliert.
(2) Post, die bei einer nicht zuständigen Organisationseinheit eingeht oder abgegeben wird, wird trotzdem protokolliert und der zuständigen Organisationseinheit umgehend weitergeleitet.
(3) Umschläge mit der Aufschrift „persönlich“, „vertraulich“ oder einem ähnlichen Hinweis sowie versiegelte Umschläge oder Schriftverkehr, welcher an Mitglieder der Landesregierung gerichtet ist, dürfen nicht geöffnet werden. Sie gelten als vertrauliche Korrespondenz.
(4) Der Umschlag ist zu verwahren und im Protokollregister als Anlage einzutragen, wenn es sich beim Posteingang um Rekurse, Mahnungen, Aufforderungen, Meldungen, Gesuche um Teilnahme an Wettbewerben oder um Zuschüsse, Beihilfen oder andere finanzielle Begünstigungen, Meldungen über die Aufnahme einer Tätigkeit oder andere Dokumente handelt, bei denen das Versanddatum rechtlich relevant ist (z.B. bei einem Einschreiben, das nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen ist). Datum und Uhrzeit des Versands werden durch den Poststempel belegt.
(5) Per Fax eingegangene Dokumente werden ebenfalls protokolliert. Wird dasselbe Dokument zudem auch auf dem Postweg übermittelt, wird es nicht erneut protokolliert, außer es weist Änderungen auf.
(6) Wird ein Dokument vom Absender oder von einer beauftragten Person persönlich abgegeben und dafür eine Empfangsbestätigung verlangt, ist das Personal ermächtigt, die erste Seite des protokollierten, mit Protokollsignatur versehenen Dokuments, unentgeltlich zu fotokopieren und auszuhändigen.
(7) Die Entgegennahme von elektronischen Dokumenten erfolgt über
- die institutionellen Postfächer,
- die zertifizierten elektronischen Postfächer,
- die E-Government-Dienste der Landesverwaltung,
- sonstige digitale Dienste.