(1) Richtet der Schuldner/die Schuldnerin ein begründetes Gesuch an die Gesellschaft, in welchem er/sie erklärt, dass er/sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, und wird festgestellt, dass kein Säumnis hinsichtlich vorheriger Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe gegenüber der Gesellschaft vorliegt, kann der/die Verantwortliche für das Verfahren der Zwangseintreibung nach den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen die Zahlung der gegenüber dem Land bestehenden Schulden in Raten genehmigen, wobei die in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu beachten sind.
(2) Der Schuldner/Die Schuldnerin muss das Gesuch durch Ausfüllen entsprechender Eigenbescheinigungsformulare stellen, die bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich sind.
(3) Für die Ratenzahlung von Beträgen bis 50.000,00 Euro muss der Schuldner/die Schuldnerin nur die Formulare laut Absatz 2 ausfüllen; für die Ratenzahlung von Beträgen über 50.000,00 Euro müssen zudem Unterlagen zum Nachweis der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten vorgelegt werden.
(4) Der Inhalt der Eigenbescheinigung laut Absatz 2, die vorzulegenden Unterlagen laut Absatz 3 sowie die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft und etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden den Schuldnern und Schuldnerinnen von der Gesellschaft bekannt gegeben.
(5) Der Mindestbetrag, für den die Ratenzahlung beantragt werden kann, beläuft sich auf 150,00 Euro.
(6) Bei Beträgen von 150,00 bis 5.000,00 Euro können höchstens 24 monatliche Raten gewährt werden und der Mindestbetrag jeder Zahlungsrate beläuft sich auf 30,00 Euro.
(7) Bei Beträgen über 5.000,00 Euro können dagegen höchstens 72 monatliche Raten gewährt werden und der Mindestbetrag jeder Zahlungsrate beläuft sich auf 100,00 Euro.
(8) Die Berechnung des Ratenzahlungsplans erfolgt durch Festlegung konstanter Raten mit dem Verfahren der Annuitätentilgung.
(9) Mit der ersten Rate werden alle zu zahlenden Gebühren einschließlich der Spesen für die Zustellung und der Spesen für etwaige bereits eingeleitete Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, sowie die Verzugszinsen laut Artikel 12 Absatz 1 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung erhoben. Auf die auf die erste Rate folgenden Raten werden die Zinsen laut Artikel 12 Absatz 3 erhoben.
(10) Die Ratenzahlung kommt mit der Zahlung der ersten Rate zustande, was die Aussetzung des Vollstreckungstitels und der eventuell bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren für einen Zeitraum entsprechend dem der Ratenzahlung sowie den Widerruf der bereits angeordneten vorbeugenden Maßnahmen zur Folge hat.
(11) Werden vier Raten, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, oder die gesamten Raten des Zahlungsplans, sollten diese geringer als vier sein, nicht gezahlt, verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung und deren Gewährung kann daher widerrufen werden. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten, eine Ratenzahlung ist also nicht mehr möglich; dieser Betrag kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch mittels Widerruf der Aussetzung der Vollstreckungsverfahren eingehoben werden.
(12) In Ausnahmefällen und nur bei Schulden in Höhe von über 25.000,00 Euro und auf der Grundlage eines entsprechend begründeten Gesuchs seitens des Schuldners/der Schuldnerin, mit welchem dieser/diese nachweist, dass sich seine/ihre finanzielle Lage verschlechtert hat, kann der/die für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche eine Erhöhung der vom Ratenzahlungsplan vorgesehenen Raten bis maximal 120 Raten insgesamt gewähren.