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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 24. Februar 2015, Nr. 207
Arbeitsschutz: Bestimmung von weiteren „Führungskräften/Arbeitgebern“ im Sinne des gvD. 81/08 für Bereiche der Landesverwaltung

Die Landesregierung

Der “Einheitstext für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer”, erlassen mittels gvD. vom 9. April 2008, Nr. 81 (nachfolgend gvD. 81/08), ersetzt in Durchführung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. August 2007, Nr. 123 - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit in Arbeitsstätten -, das gvD. vom 19. September 1994, Nr. 626, und findet Anwendung in allen privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereichen sowie für sämtliche Risikoarten und bestimmt die Verantwortlichen für die Umsetzung der verpflichtenden Vorbeugemaßnahmen.

Für die öffentliche Verwaltung sieht das gvD. 81/08 jene Führungskraft mit Entscheidungsbefugnis bzw. jenen Beamten ohne Führungsrang - ausschließlich in den Fällen, in denen dieser einer Dienststelle mit Führungsautonomie vorsteht -, als Arbeitgeber vor. Das höchste Führungsgremium der einzelnen öffentlichen Verwaltungen muss, unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisation, die für die Umsetzung der Vorbeugemaßnahmen zuständigen Arbeitgeber bestimmen.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 8. November 1999, Nr. 4884, welcher den betrieblichen Arbeitsschutz für die Landesverwaltung und die Schulen jeglicher Art bestimmt, wurden die “Führungskräfte/Arbeitgeber“ laut gvD. vom 19. September 1994, Nr. 626, für die Landesverwaltung und die Schulen jeglicher Art bestimmt.

Zum Zweck der Umsetzung der Richtlinien im Bereich Arbeitsschutz, wurden mittels Punkt 10 des Beschlusses der Landesregierung vom 15. Oktober 2007, Nr. 3499, ab 1. Jänner 2008 die Verwahrer jener Gebäude als „Führungskräfte / Arbeitgeber“ für Landesbedienstete der Ressortdirektionen bestimmt, in welchen die jeweilige Ressortdirektion untergebracht ist. Dabei werden diese vom Leiter und dem Beauftragten des Arbeitsschutzdienstes der entsprechenden Abteilung unterstützt.

Die kürzlich durchgeführten Anpassungen am Organigramm der Autonomen Provinz Bozen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, haben zur Errichtung oder Verschiebung von Bereichen geführt, für die keine Führungskraft/Arbeitgeber im Sinne der genannten Beschlüsse 4884/1999 und 3499/2007 bestimmt ist.

Demzufolge ist es notwendig, für all jene Bereiche die Führungskräfte/Arbeitgeber zu bestimmen, für welche diese Position derzeit unbesetzt ist.

In diesem Zusammenhang ist die einfachste und sinnvollste Lösung, für das Personal der Ressortdirektionen und für jene Bereiche, welche direkt Ressortdirektionen unterstehen und derzeit ohne „Arbeitgeber“ sind, den jeweiligen Ressortdirektor als Arbeitgeber zu bestimmen.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1) Punkt 10 des Beschlusses der Landesregierung vom 15. Oktober 2007, Nr. 3499, ist außer Kraft gesetzt.

2) Ausschließlich für das Personal jener Bereiche, welche im Sinne des BLR 4884/99 derzeit ohne „Führungskraft/ Arbeitgeber“ sind, nachfolgende Führungskräfte der Landesverwaltung als „Führungskraft/Arbeitgeber“ im Sinne des gvD. 81/08 zu bestimmen:

- Generalsekretär der Landesverwaltung

- Generaldirektor der Landesverwaltung

- Alle Ressortdirektoren

3) Die Führungskräfte nachstehender Bereiche als „Führungskraft/Arbeitgeber“ im Sinne des gvD. 81/08 für sämtliches Ihnen zugewiesene Personal zu bestimmen:

  1. Landesbibliothek Dr. F. Teßmann
  2. Ladinisches Kulturinstitut Micurà de Rü
  3. Landesagenturen
  4. Funktionsbereiche:
  1. Bereich deutsche Berufsbildung
  2. Bereich Innovation und Beratung des Deutschen Bildungsressorts
  3. Bereich Deutsche und ladinische Musikschulen
  4. Bereich italienische Berufsbildung
  5. Pädagogischer Bereich des Italienischen Bildungsressorts
  6. Bereich musikalische Bildung in italienischer Sprache
  7. Bereich Innovation und Bildung des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts
  8. Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen

4) Vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

 

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