(1) Die Kriterien zur Abfassung der Durchführungspläne sind jene, die von der Landesregierung in Durchführung von Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt wurden.
(2) Der Durchführungsplan regelt die Verteilung beziehungsweise Konzentration der Quoten für Dienstleistungstätigkeiten und Einzelhandelstätigkeiten innerhalb des Gewerbegebietes. Konzentrieren sich die Quoten auf ein Baulos oder auf mehrere Baulose, auch getrennt nach jenen, die Dienstleistungen vorbehalten sind und zulässigen Quoten für Einzelhandelstätigkeiten, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilien der gesamten Zone vorab informiert werden.
(3) Die Vorbereitung oder Änderung der Durchführungspläne der Gewerbegebiete, wird auf Eigeninitiative von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden oder vom Land, für die Gewerbegebiete von Landesinteresse, vorgenommen, gemäß den Artikeln 32, 34 und 34/bis des Gesetzes, sofern sie davon ausgehen, dass ein öffentliches Interesse vorliegt oder eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Die Änderung kann zudem von den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern von Immobilien im betreffenden im Gewerbegebiet beantragt werden. Auch in diesem Fall prüft die zuständige Körperschaft die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kriterien gemäß dieser Verordnung und leitet bei positivem Ergebnis das Verfahren zur Änderung des Durchführungsplans ein. Auch bei negativem Bewertungsergebnis muss der Gemeindeausschuss oder die Landesregierung einen begründeten Beschluss fassen.
(4) Bei der Festlegung der für den Detailhandel verfügbaren Quote laut Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes wird die genehmigte Baumasse mit Bestimmung „Detailhandel“ berücksichtigt, auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Handelstätigkeiten laut dem bisher geltenden Artikel 44/ter Absatz 3 des Gesetzes.
(5) Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes, die vorsieht, dass auf dem Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorgesehen sein müssen, im Ausmaß gemäß Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, wird nur auf bestehende und neue Gewerbegebiete angewandt, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist.