In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 121)
Durchführungsverordnung für die Gewerbegebiete

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Mai 2015, Nr. 19.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Diese Verordnung bestimmt in Durchführung von Artikel 44 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt:

  1. die Tätigkeiten, die nur in eigens ausgewiesenen Gewerbegebieten zulässig sind, weil sie, einzeln oder in konzentrierter Form, direkt oder wegen des Verkehrsaufkommens, das auf sie zurückzuführen ist, starke, auch geruchsbelästigende Emissionen verursachen,
  2. nicht unter Buchstabe a) fallende Einzelhandelstätigkeiten, die für die Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde relevant sind,
  3. die Kriterien für die Festlegung eigener Zonen in den Bauleitplänen der Gemeinden, die sich zur Ansiedlung der Tätigkeiten laut Buchstaben a) und b) eignen,
  4. die Regelung der Durchführungspläne für die neuen Gewerbegebiete sowie der Pläne für die Gewerbegebiete, in denen Einzelhandelstätigkeiten und Dienstleistungstätigkeiten vorgesehen sind.

Art. 2 (Emissionsstarke Tätigkeiten)

(1) Folgende Tätigkeiten sind emissionsstark:

  1. IPPC-Anlagen gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung,
  2. Anlagen für die Asphaltproduktion, Anlagen für die Wiederverwertung von Abfällen aus dem Bausektor, Anlagen für die Verarbeitung von Schotter, Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung > 1 MW, Anlagen für die Produktion von Biogas mit einer elektrischen Nennleistung > 0,3 MW, Kompostanlagen, Kläranlagen,
  3. Betriebe, die ihre Tätigkeit nur in Zonen mit akustischer Klassifizierung 5 oder 6 gemäß Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, ausüben dürfen,
  4. Betriebe, die der Regelung gemäß Artikel 22/ter des Gesetzes unterliegen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels erzeugen folgende Tätigkeiten infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens direkt oder indirekt starke Emissionen, da ihr Einzugsgebiet über die Gemeindegrenzen hinausgeht, so dass sie stark besucht sind und einen erheblichen Warenverkehr bedingen, mit den entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Verkehrssystem:

  1. Verwaltungsviertel, Messegelände, Ausstellungszentren und Kongresszentren,
  2. Einzelhandelsbetriebe in Form von Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung, sowie zusammengelegte Handelsbetriebe auch von kleinerem Ausmaß, wenn die Gesamtverkaufsfläche jener eines mittleren Handelsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung, entspricht,
  3. Flächen für die Produktions- und Handelslogistik, intermodale Zentren und Flächen für den Lastwagentransport.

Art. 3 (Zur Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde weiterer relevanter Handelstätigkeiten)

(1) Zur Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde werden folgende Einzelhandelstätigkeiten unterschieden:

  1. Detailhandel in Form der Nahversorgung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung,
  2. Detailhandel in Form eines mittleren Handelsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, gültig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung.

Art. 4 (Kriterien für die Festlegung eigener Gewerbegebiete)

(1) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:

  1. angemessener Abstand von:
    1. Wohnbausiedlungen,
    2. sensiblen Strukturen und den dazugehörigen Flächen, wie sanitäre Einrichtungen, Fürsorgeeinrichtungen und schulische Einrichtungen,
    3. Flächen, die dem Umwelt- oder Land-schaftsschutz unterliegen,
  2. Fehlen von Hauptwinden,
  3. Nähe zu wichtigen Verkehrsadern.

(2) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:

  1. angemessener Abstand zu den Betrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1,
  2. Vermeidung der Ansiedlung in Gebieten, in denen die Grenzen, wie vom Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. August 2010, Nr. 155, festgelegt, überschritten werden,
  3. Vermeidung von Zonen, die von dicht besiedelten Gebieten aus nicht leicht erreichbar sind, oder weder leicht erreichbar noch an das öffentliche Verkehrssystem angebunden oder an Geh- oder Fahrradwege.

(3) Um eine stabile Bevölkerung zum Schutz des sozialen Zusammenhalts und im Sinne einer geordneten Raumplanung zu gewährleisten, entgegen einer Isolierung und Marginalisierung, muss bei der Ansiedlung des Einzelhandels im Gewerbegebiet in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Nahversorgung in Wohngebieten, welche im allgemeinen Interesse liegt, aufrecht erhalten wird, insbesondere unter Berücksichtigung der territorialen Gegebenheiten und der Zugänglichkeit der Gemeinden.

Art. 5  (Änderung der Bauleitpläne der Gemeinden auf Initiative der Interessenten)

(1) Die Änderung der Bauleitpläne übernimmt in den vorgesehenen Fällen gemäß den Artikeln 4 und 5, die für die Zone zuständige Körperschaft auf Eigeninitiative, wenn diese der Meinung ist, dass ein öffentliches Interesse vorliegt.

(2) Die Änderung kann zudem von den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern von Immobilien im betreffenden Gewerbegebiet beantragt werden. Auch in diesem Fall prüft die zuständige Körperschaft die Übereinstimmung des Gewerbegebietes oder eines Teils desselben mit den Kriterien laut den Artikeln 4 und 5 und leitet bei positivem Ergebnis das Verfahren zur Änderung des Bauleitplans gemäß Artikel 19 des Gesetzes ein.

Art. 6  (Regelung des Durchführungsplans)

(1) Die Kriterien zur Abfassung der Durchführungspläne sind jene, die von der Landesregierung in Durchführung von Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt wurden.

(2) Der Durchführungsplan regelt die Verteilung beziehungsweise Konzentration der Quoten für Dienstleistungstätigkeiten und Einzelhandelstätigkeiten innerhalb des Gewerbegebietes. Konzentrieren sich die Quoten auf ein Baulos oder auf mehrere Baulose, auch getrennt nach jenen, die Dienstleistungen vorbehalten sind und zulässigen Quoten für Einzelhandelstätigkeiten, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilien der gesamten Zone vorab informiert werden.

(3) Die Vorbereitung oder Änderung der Durchführungspläne der Gewerbegebiete, wird auf Eigeninitiative von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden oder vom Land, für die Gewerbegebiete von Landesinteresse, vorgenommen, gemäß den Artikeln 32, 34 und 34/bis des Gesetzes, sofern sie davon ausgehen, dass ein öffentliches Interesse vorliegt oder eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Die Änderung kann zudem von den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern von Immobilien im betreffenden im Gewerbegebiet beantragt werden. Auch in diesem Fall prüft die zuständige Körperschaft die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kriterien gemäß dieser Verordnung und leitet bei positivem Ergebnis das Verfahren zur Änderung des Durchführungsplans ein. Auch bei negativem Bewertungsergebnis muss der Gemeindeausschuss oder die Landesregierung einen begründeten Beschluss fassen.

(4) Bei der Festlegung der für den Detailhandel verfügbaren Quote laut Artikel 44 Absatz 4 des Gesetzes wird die genehmigte Baumasse mit Bestimmung „Detailhandel“ berücksichtigt, auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Handelstätigkeiten laut dem bisher geltenden Artikel 44/ter Absatz 3 des Gesetzes.

(5) Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes, die vorsieht, dass auf dem Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorgesehen sein müssen, im Ausmaß gemäß Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, wird nur auf bestehende und neue Gewerbegebiete angewandt, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist.

Art. 7  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.