In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 21. April 2015, Nr. 470
Landesgesetz vom 24.09.2010, Artikel 7, Absatz 4: Kriterien für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen der deutschsprachigen Oberstufe

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE DURCHLÄSSIGKEIT ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN BILDUNGSWEGEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN OBERSTUFE

Artikel 1
Gegenstand

1. Die vorliegende Regelung legt in Durchführung von Artikel 7, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 die Kriterien für die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen der deutschsprachigen Oberstufe fest. Sie gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, welche an die deutschsprachigen Schulen der Oberstufe übertreten.

2. In der vorliegenden Regelung werden die Schulen bzw. Fachrichtungen, von welchen die Schülerinnen und Schüler übertreten, als Herkunftsschulen, und die Schulen und Fachrichtungen, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, als Zielschulen bezeichnet.

Artikel 2
Übertritt von Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Schuljahr in der Oberstufe

1. Die Schülerinnen und Schüler der Südtiroler Gymnasien, Fachoberschulen, Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung können nach der erfolgreich abgeschlossenen ersten Klasse in alle anderen deutschsprachigen Schulen der Oberstufe des Landes übertreten.

2. Die Zielschulen führen mit den übertretenden Schülerinnen und Schülern ein Beratungsgespräch, in welchem die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule notwendigen Kompetenzen aufgezeigt und die Maßnahmen geplant werden, die zum Erwerb derselben als notwendig erachtet werden.

Artikel 3
Übertritt von Schülerinnen und Schülern nach dem zweiten, dritten und vierten Schuljahr in der Oberstufe

1. Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 angeführten Bestimmungen können die Schülerinnen und Schüler der Südtiroler Gymnasien, Fachoberschulen, Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung nach den erfolgreich abgeschlossenen höheren Klassen in alle anderen deutschsprachigen Schulen der Oberstufe des Landes übertreten.

2. Der Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor legt in Absprache mit den Schulführungskräften fest, über welche an der Herkunftsschule nicht belegten Fächer, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind, eine Ergänzungsprüfung abgelegt werden muss. Außerschulische Erfahrungen wie beispielsweise Praktika werden anerkannt.

3. In jenen Fächern, welche an der Herkunftsschule in einem wesentlich geringeren Umfang unterrichtet wurden, treffen die Zielschulen anstelle von Ergänzungsprüfungen rechtzeitig geeignete Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Herkunftsschule, um den übertretenden Schülerinnen und Schülern die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs zu erleichtern.

Art. 4
Übertritt von Lehrlingen

1. Lehrlinge, die das 9. Schuljahr in einer Klasse der Oberstufe nicht besucht oder nicht bestanden haben, können nach dem ersten positiv absolvierten Lehr- und Berufsschuljahr in alle anderen Schulen der Oberstufe übertreten. Der Übertritt ist an das Bestehen einer Ergänzungsprüfung über die Fächer gebunden, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind und gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegt werden. Die betriebliche Ausbildung der Lehrlinge muss dabei mit berücksichtigt werden.

2. Lehrlinge können nach dem zweiten positiv absolvierten Lehr- und Berufsschuljahr in alle anderen Schulen der Oberstufe übertreten. Der Übertritt ist an das Bestehen einer Ergänzungsprüfung über die Fächer gebunden, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind und gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegt werden. Die betriebliche Ausbildung der Lehrlinge muss dabei mit berücksichtigt werden.

Artikel 5
Übertritt in das 4. und 5. Jahr der Fachschulen der Berufsbildung und der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung

1. Der Übertritt in das 4. Jahr der Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung ist jenen Schülerinnen und Schülern vorbehalten, die das Berufsbefähigungszeugnis über die entsprechende dreijährige Fachschule besitzen.

2. Der Übertritt in das 4. Jahr der Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung ist ebenso für jene Schülerinnen und Schüler möglich, welche eine Lehrlingsausbildung im entsprechenden Berufsfeld mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses abschließen und eine Ergänzungsprüfung über jene Fächer bestehen, welche in der Lehrlingsausbildung nicht belegt wurden.

3. Der Zugang zum einjährigen Lehrgang laut Art. 2, Abs. 2, Buchst. c) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 ist jenen Schülerinnen und Schülern vorbehalten, welche im Besitz des entsprechenden Berufsbildungsdiploms sind und das von der Landesregierung festgelegte Zulassungsverfahren bestanden haben.

4. Lehrlinge mit Abschluss einer vierjährigen Lehre und erworbenem Berufsbildungsdiplom werden ebenfalls zu dem von der Landesregierung festgelegten Zulassungsverfahren für den einjährigen Lehrgang laut Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 zugelassen, sofern sie eine vorherige Ergänzungsprüfung über die gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor festgelegten allgemeinbildenden Fächer bestanden haben.

Artikel 6
Form und Inhalt der Ergänzungsprüfungen

1. Die Ergänzungsprüfungen werden vor Unterrichtsbeginn von einer an der Zielschule eingerichteten Prüfungskommission durchgeführt.

2. Der Prüfungskommission gehören als Vorsitzende/r der/die Schuldirektor/in und als Mitglieder die Lehrpersonen der betroffenen Fächer an. Der/Die Schuldirektor/in kann den Vorsitz an eine Lehrperson der Schule übertragen. Die Prüfungskommission muss aus mindestens drei Personen bestehen.

3. Die Ergänzungsprüfungen werden, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, nach einem vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen bzw. festgelegten Verfahren durchgeführt, welches geeignet ist festzustellen, ob die übertretenden Schülerinnen und Schüler über die für eine erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs notwendigen Kompetenzen verfügen. Sie beschränken sich somit auf die für eine erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs unmittelbar notwendigen Kompetenzen.

Artikel 7
Schulguthaben

1. Der Klassenrat weist den von den Fachschulen der Berufsbildung und der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung an die Oberschulen übertretenden Schülerinnen und Schülern das Schulguthaben zu. Dabei wird die Punktezahl des eingereichten Berufsbefähigungszeugnisses bzw. Berufsbildungsdiploms bzw., wo nicht vorgesehen, der Mittelwert der Bewertungen des Schulzeugnisses der Herkunftsschule herangezogen. Für die Zuteilung der Punktezahl innerhalb der vorgesehenen Bandbreite müssen die an der Zielschule gegebenenfalls abgelegten Ergänzungsprüfungen sowie die gegebenenfalls vorgelegten Bildungsguthaben berücksichtigt werden.

Artikel 8
Übertritt von Schülerinnen und Schülern mit einem zieldifferenten Bildungsplan

1. Die Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan können im Rahmen ihrer Bildungspflicht an eine andere Schule der Oberstufe übertreten, um den individuellen Bildungsweg an der Zielschule besser weiterführen und abschließen zu können.

2. Dazu führen die Zielschulen gemeinsam mit den Herkunftsschulen mit den am Übertritt interessierten Schülerinnen und Schülern bzw. mit deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch, in welchem die bisher erreichten Kompetenzen, die verbesserten Bildungschancen und die notwendigen Maßnahmen besprochen werden.