In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

g) Landesgesetz vom 23. April 2015, Nr. 31)
Einsetzung eines Konvents für die Überarbeitung des Autonomiestatuts für Trentino-Südtirol

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 28. April 2015, Nr. 17.

Art. 1 (Einsetzung und Aufgaben)

(1) Mit dem Ziel, eine umfassende Beteiligung der Bürgergesellschaft Südtirols bei der Überarbeitung des Autonomiestatuts zu garantieren, ist ein Landeskonvent (Südtirol-Konvent) eingesetzt mit der Aufgabe, einen Entwurf betreffend sowohl die institutionellen Anpassungen als auch die erforderlichen Ergänzungen des Autonomiestatuts zu prüfen, zu diskutieren und diesen dem Südtiroler Landtag vorzulegen.

(2) Der Konvent handelt in Selbstständigkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der ihm gegebenen Zielsetzungen und arbeitet nach dem Konsensprinzip. Weiters richtet er sich nach den Prinzipien der Transparenz, Öffentlichkeit, Beteiligung und Anhörung der Bürger aus. Die Arbeiten des Konvents wickeln sich in folgenden Abschnitten ab:

  1. eine Einleitungsphase, in der auf der Grundlage der vom Präsidium des Südtiroler Landtages nach Rücksprache mit dem Kollegium der Fraktionsvorsitzenden beschlossenen Geschäftsordnung des Konvents ein einführendes Dokument erstellt wird;
  2. eine Anhörungsphase der von der Bürgergesellschaft eingebrachten Vorschläge und in der Expertinnen und Experten, die nicht dem Konvent angehören, angehört werden; dies nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten;
  3. eine Vorschlagsphase, in der ein endgültiges Dokument ausgearbeitet wird, in Artikeln gegliedert samt Begleitbericht. Das endgültige Dokument wird an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landtage von Trient und Bozen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalrates für die Behandlung im Sinne von Artikel 103 des Autonomiestatuts übermittelt. Auch die Verfassung und Übermittlung von Minderheitenberichten ist möglich.

Art. 2 (Zusammensetzung)

(1) Der Konvent ist zusammengesetzt aus 33 Mitgliedern und wird vom Landtag eingesetzt:

  1. vier Mitglieder aus einem Neunervorschlag durch den Rat der Gemeinden;
  2. zwei Mitglieder aus einem Sechservorschlag durch die repräsentativsten Unternehmerverbände und zwei Mitglieder aus einem Sechservorschlag durch die repräsentativsten Gewerkschaften;
  3. fünf Mitglieder, Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten ausgewählt laut Kriterien, die das Präsidium festlegt, und laut Vorlage eines Fachcurriculums, vom Landtag bestimmt;
  4. acht Mitglieder, Vertreter der Bürgergesellschaft. Sie werden vom 'Forum' der 100, gemäß Artikel 5 Absatz 2, aus dessen Mitte gewählt;
  5. zwölf Mitglieder, auf Vorschlag der Mehrheits- bzw. Minderheitsfraktionen, vom Landtag bestimmt, wobei die politische Minderheit verhältnismäßig vertreten sein muss.

(2) Bei der Zusammensetzung des Konvents gemäß Absatz 1 müssen die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen laut der letzten amtlichen Volkszählung und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet sein.

(3) Der Konvent wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die zusammen das Präsidium des Konvents bilden. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht derselben Sprachgruppe angehören.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet den Landtag periodisch in Bezug auf den Stand des Fortschrittes der Arbeiten des Konvents.

(5) Der Konvent wird beim Südtiroler Landtag eingesetzt. Die Strukturen des Landtags unterstützen die Arbeiten des Konvents. Der Landtag garantiert dem Konvent die notwendige technische und organisatorische Unterstützung durch ein ständiges Sekretariat, wobei mittels eigener Vereinbarungen auch auf Personal und Einrichtungen zurückgegriffen werden kann, das von externen Strukturen zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere führt das Sekretariat des Konvents die Webseite des Konvents, in dem alle Akte und Dokumente der Reform und ein interaktives Forum publiziert werden.

Art. 3  (Funktionsweise des Konvents)

(1) Der Konvent tagt mindestens zwei Mal pro Monat und kann vom Vorsitzenden immer dann einberufen werden, wann er dies als opportun erachtet oder er einen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Konvents erhält.

(2) Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich, so wie auch die Gesamtheit der von ihm produzierten Dokumente.

(3) Die Arbeit des Konvents kann in Arbeitsgruppen gegliedert werden und sie kann auch auf telematischem Weg erfolgen. Die Details sind in der Geschäftsordnung geregelt, welche vom Konvent selbst mit der Mehrheit der Mitglieder abgeändert werden kann.

Art. 4  (Zusammenarbeit mit den Parlamentariern und dem Trentiner Landtag)

(1) Das Präsidium des Konvents trifft sich regelmäßig mit den in Südtirol ansässigen Parlamentariern und informiert sie über den Stand der Arbeiten des Konvents. Zudem findet ein kontinuierlicher Meinungsaustausch mit dem Trentiner Landtag statt.

Art. 5  (Koordinierung und Beteiligung)

(1) Öffentliche Körperschaften und Privatpersonen, Vereine – auch nicht anerkannte – und alle interessierten Organisationen mit Sitz in Südtirol können dem Sekretariat des Konvents ihr Gesuch auf Beteiligung übermitteln. Form und Fristen für die Gesuchstellung werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages festgelegt.

(2) 100 ausgewählte Privatpersonen konstituieren sich in einem Organ, das "Forum" benannt ist, welches regelmäßig über die Arbeiten des Konvents informiert wird und das nach den Modalitäten, wie sie durch den Konvent definiert werden, angehört und befragt wird. Für das „Forum“ registrieren können sich alle in Südtirol ansässigen Personen über 16 Jahren. Die ausgewogene Vertretung der Sprachgruppen und der Geschlechter ist jedenfalls gewährleistet. Das genaue Auswahlverfahren sowie die Details des partizipativen Prozesses werden nach Einbeziehung von Vertretern der Bürgergesellschaft mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Die Wahl der acht Mitglieder des Konvents im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2.

(3) Im Vorfeld und während der Arbeiten des Konvents werden partizipative Veranstaltungen organisiert, mit dem Ziel, die Ideen und Vorschläge der Bevölkerung einzuholen. Diese finden in geeigneter Anzahl auf dem gesamten Landesgebiet statt und richten sich unter Anwendung geeigneter Methoden an unterschiedliche Zielgruppen. Die Details werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages gemäß Absatz 2 festgelegt.

(4) Der Konvent kann die Anhörung von Experten zu spezifischen Themen vorsehen.

(5) Die Landtagsabgeordneten haben das Recht, bei den Versammlungen des Konvents das Wort zu ergreifen, Vorschläge zu unterbreiten und diese, nach Maßgabe der Geschäftsordnung, zu erklären.

(6) Eventuelle Spesenrückvergütungen werden mit Beschluss des Präsidiums des Südtiroler Landtages festgelegt.

Art. 6  (Dauer der Arbeiten)

(1) Der Konvent hat eine maximale Dauer von zwölf Monaten ab Einsetzung durch den Landtag. Der Konvent kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Verlängerung der Arbeiten für höchstens sechs Monate verfügen.

Art. 7  (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgaben für die Tätigkeit des Konvents aufgrund des vorliegenden Gesetzes gehen zu Lasten des Haushaltes des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den in Artikel 2 Absatz 5 vorgesehenen externen Strukturen, welche auch die Aufgaben, die vorzusehenden Personalressourcen und die Zahlungsmodalitäten beinhaltet.

(2) Die geschätzten Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes betragen 350.000 Euro brutto.

Art. 8  (Inkrafttreten)

(1) Das vorliegende Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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