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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 423
Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015

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1. In Anwendung des Artikels 46 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98, werden keine Wohnbauhilfegesuche zugelassen, bei denen die Familie des Gesuchstellers über ein Nettoeinkommen verfügt, das unter dem Lebensminimum laut Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69 liegt, auch wenn sie einen Bürgen vorweisen.

2. Die Einstellung der Einreichung und Zulassung von Gesuchen für einmalige Beiträge für den Kauf von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, wie laut Artikel 57 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98, vorgesehen.

3. Die Festsetzung einer Mindestanzahl von 20 Punkten für den Kauf und 23 Punkten für den Neubau, für die Einreichung und Zulassung zu den genannten Wohnbauförderungen, bei den Modalitäten der Punktezuweisung, wie laut 1. Durchführungsverordnung D.LH. Nr. 42/1999 vorgesehen.

4. Die genannten Kriterien werden bei allen Gesuchen um Wohnbauförderung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E01 (Darlehen aus dem Rotationsfond) und Buchstabe E04 (einmalige Beiträge) des Landesgesetzes Nr. 13/98 angewandt, welche ab 01.05.2015 eingereicht werden.

5. Dieser Beschluss verursacht keine Zweckbindung von Ausgaben.

 

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