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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 17. März 2015, Nr. 299
Anpassung an EU-Bestimmungen der geltenden Anwendungsrichtlinien im Bereich der gewerblichen Wirtschaftsförderung

...omissis...

1. Die Änderungen betreffen den allgemeinen Teil der Anwendungsrichtlinien laut Beschuss der Landesregierung Nr. 599, vom 15. April 2013, in geltender Fassung, zum L.G. 4/97 und 9/91. Der neue Punkt 6 des Art. 4 wird auf alle Anträge angewandt, die am 1.01.2015 in den zuständigen Landesämtern der Abteilung Wirtschaft aufliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

2. Unter Art. 4 der Anwendungsrichtlinien wird folgender neuer Punkt 6. eingefügt:
6. Die Anträge enthalten folgende Angaben:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Angaben zur Tätigkeit,
c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
d) Angaben über den Standort des Vorhabens,
e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens,
f) Großunternehmen müssen außerdem belegen, dass die Förderung zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit bzw. zu einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben für das Vorhaben oder die Tätigkeit beigetragen hat. Alternativ dazu kann auch der signifikant beschleunigte Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit belegt werden.

3. Die Förderungen betreffend eingereichte, jedoch noch nicht genehmigte Anträge, werden laut den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Grenzen der De-Minimis-Verordnung und der Freistellungsverordnung pro tempore gewährt.

4. Für alle aufliegende Anträge, für welche die Endabrechnung noch ausständig war, konnten innerhalb 02.02.2015 mit Bezug auf die Abteilung 35 und innerhalb 27.02.2015 mit Bezug auf die Abteilung 34 die eventuell notwendigen Angaben mit Bezug auf den oben genannten Artikel nachgereicht werden. In Ermangelung dieser Zusatzinformationen sind die Angaben des eingereichten Antrags bindend.

5. Für alle eingereichten und vollständigen Anträge, für welche die Förderungen aus Mangel an Ressourcen noch nicht zweckgebunden werden konnten, gilt der Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 durch die eingereichte Endabrechnung als erfüllt, da sie alle notwendigen und vollständigen Angaben zum Vorhaben enthält.

6. In den Kriterien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 599/13 alle bestehenden Hinweise auf die Verordnung der EU Kommission Nr. 800/2008 mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ersetzen.

Dieser Beschluss der Landesregierung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

 

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