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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 10. März 2015, Nr. 275
Verlängerung des Abkommens über Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben des Landes, dessen Hilfskörperschaften und der Gemeinden

Die Landesregierung

Der Artikel 10, Absatz 1, des Landesfinanzgesetzes für das Jahr 2013 (L.G. Nr. 22 von 2012) sieht Maßnahmen zur Kosteneinsparung vor, die nach ihrer vollständigen Umsetzung darauf abzielen, die Ausgabeneinsparungen bis zu einem Maximum von 0,5 der laufenden Ausgaben des Landeshaushaltes 2013 zu gewährleisten.

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1301 vom 02.09.2013 das im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und den Gewerkschaften am 28. August 2013 getroffene Abkommen über erste Maßnahmen zur Einschränkung der Ausgaben für Dienste und Personal genehmigt. Einzelne Maßnahmen dieses Abkommens sind mit 31. Dezember 2014 ausgelaufen und müssen deshalb verlängert werden, um die Einsparungen auch für das laufende Jahr zu erzielen.

Die Verhandlungspartner haben am 24.02.2015 ein Abkommen unterzeichnet, mit dem diese Maßnahmen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 verlängert werden. Mit dieser Verlängerung können im Jahr 2015 Einsparungen bei den Personalkosten von geschätzten 330.000 € erzielt werden.

Aufgrund obiger Ausführungen wird es somit für zweckmäßig und notwendig erachtet, das im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und mit den Gewerkschaften am 24.02.2015 erzielte Abkommen über die Verlängerung von Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben zu genehmigen und die entsprechenden Einsparungsmaßnahmen zu verfügen.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Das beigefügte Abkommen über die Verlängerung der Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben des Landes, dessen Hilfskörperschaften und der Gemeinden zu genehmigen.

2. Aufgrund des Abkommens laut Punkt 1 werden folgende Einsparungsmaßnahmen verfügt:

2.1. Vorübergehende Reduzierung der Überstundenvergütung:

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ist die Regelung laut Absatz 3 von Artikel 90 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 und jene laut Artikel 13, Absatz 1 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte vom 17. September 2003 durch folgende ersetzt:

“Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird wie folgt berechnet: der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder bis zur zehnten Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, wird durch den Koeffizienten 160 geteilt.

Für die Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung laut Artikel 90, Absatz 3, des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 wird auch die mit dem Führungsauftrag zugewiesene Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:

a) höchstzulässige Stundenvergütung aufgrund der Besoldungsstufe: bis zu 10 Vorrückungen;

b) zulässiger Höchstkoeffizient der Funktionszulage für die Berechnung des Gesamtausmaßes der normalen Überstundenvergütung: 1,7.”

2.2. Vorübergehende Reduzierung der Verpflegungskosten und Kilometervergütung für die Benützung des eigenen Fahrzeuges im Außendienst:

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sind die im Artikel 5, Absatz 1, der Anlage 1 zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008, ersetzt mit dem Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 9. April 2008, sowie im Artikel 5, Absatz 1, der Anlage 3 zum Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und das Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 23. April 2003, ersetzt durch Artikel 2, Absatz 1, der Anlage 3 zum Kollektivvertrag für dieses Personal vom 8. Oktober 2008, vorgesehenen Beträge von 25,00 € und von 50,00 € auf 20,00 € bzw. 40,00 € reduziert.

Für denselben Zeitraum ist die Regelung der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 6 der in Absatz 1 genannten Anlagen durch folgende ersetzt:

“2. Vorausgeschickt, dass bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, steht dem Personal, das sein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenem Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende auf einen Cent aufgerundete Vergütung zu, die halbjährlich an die Bestimmungen gemäß Absatz 4 anzupassen ist.

a) für Autos: siebenundzwanzig Prozent des Preises für bleifreies Benzin;

b) für Motorräder: zwölf Prozent des Preises für bleifreies Benzin.

3. Für Fahrten auf nicht asphaltierten Straßen wird bei Benutzung eines Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.

4. Für die in Absatz 2 vorgesehene Anpassung wird der durchschnittliche monatliche Verbraucherpreis berücksichtigt, der vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung für den unmittelbar vorausgehenden Monat vor Beginn des neuen Semesters erhoben wird. Im Falle einer Reduzierung des durchschnittlichen Verbraucherpreises unter 1,70 € oder einer Erhöhung über 1,90 € erfolgt zur Bestimmung der Kilometervergütung laut Absatz 2 eine Anpassung nach oben oder nach unten des Satzes von siebenundzwanzig bzw. zwölf Prozent im Ausmaß von einem Prozent für jede Änderung im Ausmaß von fünf Cent.“

3. Der vorliegende Beschluss tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Anlage: ....omissis...

 

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