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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 13. Januar 2015, Nr. 29
Reduzierung des IRAP-Steuersatzes für das Jahr 2014 zur Gewährleistung eines unveränderten Steueraufkommens

Die Landesregierung

nach Einsichtnahme in den Artikel 1 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1 mit welchem ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden folgt, eine weitere Reduzierung des ordentlichen IRAP-Steuersatzes um 0,1 Prozentpunkte gewährt wurde und diesen somit auf 2,78% brachte;

nach Einsichtnahme in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 welcher vorsieht, dass für die Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, mit Bezugnahme auf die Änderungen im Bereich der IRAP auf staatlicher Ebene, die von Artikel 21-bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und von Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, festgelegten Steuersätze bis zu einem Höchstausmaß von 0,5 Prozentpunkte gesenkt oder angehoben werden können;

nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190, Art. 1, Absatz 22 (Stabilitätsgesetz 2015) mit welchem der in Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446 geregelte Steuersatz, wiederum auf 3,9% angehoben wurde;

die Effekte der Änderungen im Bereich der IRAP auf nationaler Ebene zur Kenntnis genommen, erachtet man es als notwendig den IRAP Steuersatz der von Artikel 21-bis, Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 geregelt ist und welcher sich auf Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446 bezieht, um weitere 0,4 Prozentpunkte zu reduzieren, um das Steueraufkommen konstant zu halten und der Südtiroler Wirtschaft mehr Stabilität und Sicherheit zu verleihen;

festgestellt, dass die obgenannte weitere Senkung um 0,4 Prozentpunkte des IRAP Steuersatzes, welcher in Artikel 16, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446 geregelt ist für die Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, den ursprünglichen ordentlichen IRAP Steuersatz von 2,78% wiederherstellt;

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. für die Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, den IRAP Steuersatz der von Artikel 21-bis, Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 geregelt ist um weitere 0,4 Prozentpunkte zu reduzieren, und so den Steuersatz von 2,78% wiederherzustelllen.

 

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