(1) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden nicht unter 30% und nicht über 90% des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal liegt.
(2) Das Ausmaß und die horizontale und vertikale Gliederung der Arbeitszeit richten sich bei der Teilzeitarbeit nach den dienstlichen Erfordernissen, wobei nach Möglichkeit auch die persönlichen Erfordernisse des Personals berücksichtigt werden.
(3) Im Falle von Teilzeitarbeit wird die Grundentlohnung im Verhältnis zur entsprechenden Unterrichtszeit bei Vollzeitarbeit berechnet. Für das Lehrpersonal, dessen Arbeitsvertrag eine geringere Unterrichtszeit - als vom Artikel 5 Absatz 1 oder vom Artikel 6 Absatz 1 bestimmt vorsieht, wird die Zulage laut Artikel 17 um so viele Zweiundzwanzigstel bzw. Achtzehntel vermindert, wie die Unterrichtsstunden von 22 bzw. 18 Stunden vermindert werden. Für das Lehrpersonal der Mittel- und Oberschulen sowie für die Zweitsprachenlehrer/innen und die Religionslehrer/innen der Grundschulen werden die zusätzlichen Mehrleistungen zu der im Teilzeitarbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtszeit, die als Gegenleistung für die Landeszulage zu erbringen sind, im Verhältnis zu den zwei Mehrstunden gerechnet, die für das Personal mit Vollzeitauftrag vorgesehen sind.
(4) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 8 wird im Falle von Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt; keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für jene Stunden, die für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane der Schule notwendig sind.
(5) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf einen ordentlichen Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.
(6) Die Gewährung von Sonderurlauben sowie von Abwesenheiten wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.
(7) Die Gesuche um Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit auf Teilzeit müssen beim/bei der zuständigen Schuldirektor/in eingereicht werden. Die Termine und die Modalitäten für die Vorlage der Gesuche werden von den zuständigen Schulämtern festgelegt.
(8) Die Zulassung zur Teilzeitbeschäftigung des Personals laut Absatz 1 wird bis zu wenigstens 25% des Plansolls der einzelnen Schule gewährleistet. Falls dieses Kontingent oder ein höheres, das von der einzelnen Schule festgelegt worden ist, nicht ausreichen sollte, um alle Anfragen zu berücksichtigen, zieht der/die Schuldirektor/in die Anfragen unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Vorzugstitel in dieser Rangordnung in Betracht:
- Behinderung oder Invalidität, die nach den Bestimmungen über die Pflichtaufnahmen anerkannt ist,
- Personen zu Lasten, für welche die Begleitzulage laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, zuerkannt ist,
- Krankheitszustand, der mit einer Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist,
- Familienangehörige zu Lasten, die behindert oder drogenabhängig, vom chronischen Alkoholismus oder einer schweren psychophysischen Debilität betroffen sind,
- Kinder, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben,
- Familienangehörige, die Personen mit mindestens 70-prozentiger Behinderung, Geisteskranke oder alte, nicht mehr selbständige Menschen betreuen, sowie Eltern mit minderjährigen Kindern, deren Anzahl die Rangordnung bestimmt,
- Lebensalter von mehr als 60 Jahren oder mindestens 25 Jahre effektiv geleisteten Dienstes,
- nachgewiesene Studiengründe, die von der Verwaltung bewertet werden,
- für die berufliche Laufbahn gültiges Dienstalter.
(9) Für besondere zeitbegrenzte Diensterfordernisse kann auch von den Lehrern/innen mit Teilzeitvertrag, falls sie damit einverstanden sind, die Leistung von bezahlbaren Überstunden verlangt werden, die nicht mehr als 10% der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtsstunden im Jahr übersteigen darf.
(10) Das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50% der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Schuljahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem einzigen Schuljahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 50% wird für beide Schuljahre gewährt, die in jeder Hinsicht anerkannt werden. Gegen Einreichung adäquater, dem gewährten Besoldungsvorschuss angemessener Garantien erbringt das Personal die oben angegebene Arbeitsleistung im zweiten Schuljahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.
(11) In erster Anwendung des vorliegenden Vertrages kann das Lehrpersonal, das im Schuljahr 2001-2002 auf die Mehrleistungen laut den geltenden LKV zu Gunsten der Mehrleistungen laut geltendem GSKV verzichtet hat, im Schuljahr 2002-2003, auf Antrag, ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 90% eingehen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages an die eigene Schule zu richten.