(1) Die Vertragsverhandlungen für das im Artikel 1 genannte Personal werden gemeinsam für die drei Schulämter für folgende Bereiche geführt:
(2) Die dezentralisierten Vertragsverhandlungen werden nach Schulämtern getrennt und unter Beachtung der nachstehend angeführten Kriterien für folgende Bereiche geführt: