(1) Dem Personal, das für Initiativen zur Schulentwicklung ganz oder teilweise vom Unterricht freigestellt wird, steht die Landeszulage laut Artikel 17 zu. Die Freistellung umfasst in der Regel die Zeit vom 1. September bis zum 30. Juni eines Schuljahres. Die Arbeitszeit beträgt bei einer vollen Freistellung 38 Wochenstunden; bei Teilfreistellungen gilt für die Berechnung der Arbeitszeit der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunden zu Verwaltungsstunden 1:1,9. Die Arbeitszeit umfasst auch die unterrichtsfreien Tage laut Schulkalender, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Der Dienstsitz wird an den Ort verlegt, an dem die Initiative hauptsächlich umgesetzt wird. Vom neuen Dienstsitz aus steht diesem Personal die Außendienstvergütung nach den Bedingungen des Lehrpersonals zu. Diese Bestimmung findet ab dem Schuljahr 2002-2003 Anwendung. Eventuelle Überstunden können nur als Zeitausgleich beansprucht werden. Für dieses Lehrpersonal finden alle übrigen geltenden Bestimmungen für das Lehrpersonal Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Absatz anders geregelt sind.