Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Die Ansuchen für die Beiträge werden nach der vorhergehenden Regelung behandelt bis die Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung der Beschlüsse laut den Artikeln 18 und 22 des Landesgesetzes vom 11. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, vonseiten der Europäischen Kommission vorliegt.