In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 16. Juni 2010 , Nr. 81)
Förderung der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel aus dem heimischen Anbau, der Erziehung zu gesundem Essverhalten und des bewussten Konsums

1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Um die Kenntnis und die Verwendung von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln und den Direktzugang des Konsumenten zum landwirtschaftlichen Markt zu fördern sowie um den Energieverbrauch und die Umweltverschmutzung durch den Transport von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zu senken, fördert das Land Südtirol den Konsum von qualitativ hochwertigen und gekennzeichneten landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln aus biologischem und heimischem Anbau sowie die Verkürzung der Warenkreisläufe landwirtschaftlicher Produkte und Lebensmittel.

(2) Das Land fördert insbesondere:

  1. die Erziehung zu einem kritischen Konsum durch das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den Produktionssystemen, dem Essverhalten und der Umwelt, mit der Aussicht auf eine nachhaltige Entwicklung für Mensch und Umwelt,
  2. die Umstellung auf eine ausgewogene und gesunde Ernährung durch die Kenntnis und den Verzehr von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln, die gesundheitsbewusst und umweltgerecht sowie im Respekt vor der Kultur und den Traditionen des Landes hergestellt wurden,
  3. die Verbreitung von Informationen über die historischen, kulturellen und anthropologischen Aspekte der Lebensmittelherstellung und -herkunft.

(3) Im Rahmenseiner Landwirtschaftspolitik fördert das Land weiters den Konsum von gentechnikfreien Produkten.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Gemäß dem vorliegenden Gesetz versteht man unter:

  1. Produkte aus dem heimischen Anbau”: gentechnikfreie landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel für den menschlichen Verzehr, welche folgenden Kategorien angehören:
    1. Qualitätsprodukte”: die Produkte laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22.Dezember 2005, Nr. 12;
    2. traditionelle Produkte”: die Produkte laut Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30.April 1998, Nr. 173;
    3. Saisonprodukte”: die Produkte, die für den Verbrauch oder die Zubereitung von Speisen im Verpflegungsgewerbe frisch verkauft oder übergeben werden, unter der Bedingung, dass der Verkauf oder die Übergabe an die Betriebe während der für die landwirtschaftlichen Gebiete typischen Produktionszeit erfolgt;
  2. kurze Warenkreisläufe der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel”: kurzer Kreislauf von der Produktion bis zum Verbrauch, auf der Grundlage einer direkten Beziehung zwischen Erzeuger und Verbraucher, als Einzelpersonen oder Zusammenschlüsse;
  3. öffentliche Gemeinschaftsverpflegung”:die Gemeinschaftsverpflegung im Vorschulbereich, in Schulen und Universitäten, Krankenhäusern, Heimen und Tagesstätten für ältere Menschen und andere Hilfsbedürftige, die von öffentlichen Körperschaften, von privaten Gesellschaften oder von privaten Rechtssubjekten im Rahmen einer Vereinbarung geführt werden;
  4. Produktionsstätte”: die Herkunft der Lebensmittel, der pflanzlichen Erzeugnisse, der Zuchttiere und der Milch.

Art. 3 (Maßnahmen)

(1) Um die Zielsetzungen unter Artikel 1 zu erreichen, setzt sich das Land dafür ein,

  1. dass gemäß dem Programm laut Artikel 4 bei der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung, die von öffentlichen Körperschaften oder von privaten Gesellschaften oder Personen im Rahmen einer Vereinbarung betrieben wird, Produkte aus heimischem Anbau verwendet werden,
  2. dass Betriebe, die in Südtirol im Verpfle-gungs- bzw. im Gastgewerbe tätig sind, Produkte aus heimischem Anbau verwenden,
  3. dass in Schul- und Bildungseinrichtungen des Landes der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sichergestellt wird, deren Eigenschaften und Art jenen entspricht, die im Programm laut Artikel 4 festgeschrieben sind,
  4. dass der Verkauf von Produkten aus heimischem Anbau sowie weitere Maßnahmen zum Ausbau kurzer Warenkreisläufe ge-fördert werden,
  5. dass im Zusammenhang mit den zuständigen Gesundheitsdiensten Kurse, Lehrgänge und Informationstätigkeiten zum Thema „gesunde Ernährung“ und „kritisches Konsumverhalten“ gefördert werden,
  6. dass im Zusammenhang mit den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den in diesem Bereich Tätigen die Kenntnis über Produkte aus heimischem Anbau verbessert wird, vor allem durch den Austausch mit anderen Regionen, sowie die Verbreitung einer ausgewogenen Ernährung.

Art. 4 (Programm für kritisches Konsumverhalten und gesunde Ernährung)

(1) Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt die Landesregierung, nach Anhörung des Rates der Gemeinden, das Programm für kritisches Konsumverhalten und gesunde Ernährung, welches in der Folge „Programm” genannt wird.

(2) Im Rahmen des dreijährigen Programms wird Folgendes festgelegt:

  1. Leitlinien für die Förderung eines kritischen Konsumverhaltens und einer gesunden Ernährung,
  2. die Anwendungskriterien gemäß Artikel 5 im Zusammenhang mit der Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau für die öffentliche Gemeinschaftsverpflegung,
  3. die Eigenschaften und die Arten von Lebensmitteln und Getränken, die in Schul- und Bildungseinrichtungen des Landes zum Verkauf angeboten werden dürfen,
  4. die Umsetzung der Kontrollen, mit denen die Einhaltung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen geprüft wird.

Art. 5 (Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung)

(1) Die öffentliche Gemeinschaftsverpflegung erfolgt unter der Garantie, dass bei der Zubereitung der Mahlzeiten Produkte aus heimischem Anbau verwendet werden.

(2) Das von Artikel 4 vorgesehene Programm legt den Mindestprozentsatz der Produkte aus heimischem Anbau fest, der in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung, die von öffentlichen Körperschaften oder von privaten Gesellschaften oder Personen im Rahmen einer Vereinbarung betrieben wird, verwendet werden muss.

(3) Der laut Absatz 2 festgesetzte Prozentsatz kann auch je nach Produkten oder Produktkategorien unterschiedlich sein. Der Prozentsatz kann sich auf den Wert der Produkte bzw. einzelner Kategorien von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln oder auf andere Indikatoren beziehen, die im Programm festgelegt werden. Der Prozentsatz kann weiters auch differenziert nach den verschiedenen Arten der Gemeinschaftsverpflegung festgesetzt werden.

(4) Das Programm kann weiters auch Kriterien und Vorgehensweisen vorsehen, damit im Rahmen von Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen zusätzliche Punkte für Angebote vergeben werden können, die bei der Zubereitung der Mahlzeiten größere Mengen als die Mindestmengen gemäß Absatz 2 vorsehen.

Art. 6 (Förderungen)

(1) Das Land kann anhand von Kriterien und Vorgehensweisen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, den Privatpersonen und -unternehmen, die die Gemeinschaftsverpflegung betreiben, spezifische Förderungen gewähren.

(2) Absatz 1 kommt auch zur Anwendung, um die Verwendung von Produkten zu fördern, die für Personen, die an Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten leiden, geeignet sind.

Art. 7 (Förderung der Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau in privaten Verpflegungseinrichtungen und Gastbetrieben)

(1) Das Land kann Vereinbarungen mit Privatpersonen oder Privatunternehmen schließen, die in Südtirol private Verpflegungseinrichtungen führen, insbesondere mit den Eigentümern oder Betreibern von Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, sowie von Almen, auf denen Verpflegung im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, oder des Dekretes des Landeshauptmannes vom 22. Juli 1998, Nr. 19 angeboten wird, um die Kenntnis und die Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau zu fördern.

Art. 8 (Lebensmittelverkauf an den Schulen)

(1) In den Schul- und Bildungseinrichtungen des Landes ist ausschließlich der Verkauf von Lebensmitteln gestattet, die dem Programm gemäß Artikel 4 entsprechen.

Art. 9 (Einrichtung von kurzen Warenkreisläufen für das Gastgewerbe)

(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftstreibenden, die in kurze Warenkreisläufe für das Gastgewerbe eingebunden sind, und zwar durch die Förderung des Abschlusses von entsprechenden Vereinbarungen, um die Aufwertung und die Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau im Gastgewerbe zu unterstützen.

(2) Die Umsetzung der unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen ist im Programm laut Artikel 4 festgelegt.

(3) Das Land fördert die Einrichtung von kurzen Warenkreisläufen laut Absatz 1 durch einen spezifischen Verweis in den Maßnahmen zur Umsetzung der Landesgesetze im Bereich der Unternehmensförderung.

Art. 10 (Informationen und Aus- und Weiterbildung)

(1) Das Land fördert Lern-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Bereich gesunde Ernährung und kritisches Konsumverhalten, wobei die entsprechenden Kriterien und Vorgehensweisen mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Insbesondere im Zusammenhang mit den Zielsetzungen unter Absatz 1 fördert das Land:

  1. den Zugang einzelner Bürger oder Vereinigungen zu Informationen über die Herstellung und den Konsum von Lebensmitteln,
  2. Initiativen für gesunde Ernährung, wobei Lern-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen koordiniert vorangetrieben werden,
  3. unter anderem in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und Fachinstituten sowie mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Aus- und Weiterbildungskurse für Beschäftigte des Verpflegungsgewerbes, der Ernährung, der Ernährungserziehung, der landwirtschaftlichen Produktion und des Vertriebs,
  4. Initiativen für die Einrichtung von Kursen zu den Themen “Ernährungserziehung“ und „kritisches Konsumverhalten“ sowie zur Verbreitung von Informationen über die historischen, kulturellen und anthropologischen Aspekte der Lebensmittelproduktion und -herkunft.

(3) In Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den in diesem Bereich Tätigen fördert das Land Veranstaltungen, die das Wissen um die qualitativen Aspekte der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel sowie der Wein- und Esskultur fördern, insbesondere über den Austausch mit anderen Regionen.

(4) Die Verwendung von Produkten aus heimischem Anbau bei der Zubereitung der Mahlzeiten der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung muss den Kunden, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, ausdrücklich über geeignete Hinweise zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Die Personen und Unternehmen, die gemäß Artikel 6 Förderungen in Anspruch nehmen, stellen ihren Kunden, entsprechend den Durchführungsverordnungen zu den entsprechenden Gesetzesbestimmungen, Informationsmaterialien über gesunde Ernährung zur Verfügung, die die Qualitätsaspekte und die Nährwerte der konsumierten Produkte umfassen.

Art. 11 (Bestimmungen für den Bereich Bildung)

(1) Die Landesschulpläne der Grund- und Oberstufe stellen das Studium der geschichtlichen, produktiven, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte der heimischen Landwirtschaft sicher, wobei ein besonderes Augenmerk auf die organoleptischen und gesundheitlichen Eigenschaften der landwirtschaftlichen Produkte gelenkt wird.

Art. 12 (Finanzbestimmungen)

(1) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Ausgaben mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.

Art. 13 (Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit)

(1) Die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes und des Programms gemäß Artikel 4 ist bis zur Veröffentlichung des positiven Abschlusses der Kompatibilitätsprüfung seitens der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrages ausgesetzt. Dieses Gesetz und das Programm gemäß Artikel 4 kommen jedenfalls nicht vor dem 1.Jänner 2011 zur Anwendung.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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