(1) Alle gesetzlich geregelten Gremien, die innerhalb der Landesverwaltung ernannt werden, müssen insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen.
(2) Alle vom Landtag beziehungsweise von der Landesregierung ernannten Gremien, mit Ausnahme der politischen Gremien und des Landesbeirates für Chancengleichheit, müssen insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen.
(3) Ist der Landtag beziehungsweise die Landesregierung für die Ernennung einzelner Mitglieder von Gremien zuständig, so haben die Ernennungen insgesamt in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erfolgen.
(4) Für die Gesellschaften mit Landesbeteiligung, bei denen die Landesregierung für die Ernennung von einzelnen Mitgliedern von Gremien beziehungsweise von Funktionen zuständig ist, haben die Ernennungen insgesamt in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erfolgen.
(5) Inallen Gremien laut Absatz 1 und Absatz 2, ausgenommen die im Absatz 2 angeführten Ausnahmen, müssen beide Geschlechter vertreten sein. Ab einer Anzahl von 8 Personen müssen zumindest zwei Personen beider Geschlechter vorhanden sein, usw.