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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 9 (Sonstige Zuständigkeiten des Rates)

(1) Der Rat erarbeitet Vorschläge zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse und unterbreitet diese dem Landtag oder der Landesregierung.

(2) Der Rat kann sich zu sämtlichen Vorschlägen, auch Änderungsvorschlägen, äußern, die beim Landtag eingebracht wurden. Zu diesem Zweck werden die Vorschläge dem Rat laut der von der Geschäftsordnung des Landtages festgelegten Vorgehensweise übermittelt.

(3) Der Rat kann, wenn dies von den Landesgremien gefordert wird, ein fakultatives Gutachten abgeben.

(4) Der Rat übt die Befugnisse, auch Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die ihm von der Landesgesetzgebung zugewiesen werden, aus, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien und der Aufteilung bzw. Zuweisung von finanziellen Zuwendungen.

(5) Der Rat fördert den Abschluss von Vereinbarungen über die Planung und Umsetzung von Kooperationsprojekten zwischen den Gemeinden, zwischen den Gemeinden und dem Land sowie zwischen den jeweiligen Hilfseinrichtungen, um einen angemessenen und koordinierten Ablauf der Verwaltungsfunktionen im Landesgebiet zu fördern und ein angemessenes Niveau der öffentlichen Dienste zu sichern. Die Vereinbarungen zwischen Land und Gemeinden werden im Rahmen der Konferenz der Gemeinden laut Artikel 10 festgelegt.