Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.
(1) Der Rat übt jene Funktionen aus, die das Autonomiestatut, die Durchführungsbestimmungen und die Landesgesetze den einheitlichen Vertretungen der Gemeinden hinsichtlich der Lokalfinanzen zuweisen.