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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 15 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Bei der erstmaligen Anwendung wird der Rat nach den allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Jahre 2010 entsprechend den gegenständlichen Gesetzesbestimmungen gebildet.

(2) Bis zur Einsetzung des nach den vorliegenden Gesetzesbestimmungen gebildeten Rates bleibt der Rat gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, und laut den darinvorgesehenen Bestimmungen im Amt, vorbehaltlich der neuen Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 7.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.