(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, mit eigenem Dekret ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen des Haushaltes, auch mittels Errichtung neuer Haushaltsgrundeinheiten, für eine - auch teilweise - Neuklassifizierung der Ausgabenbereitstellungen nach Titeln und wirtschaftlichen Kategorien in Übereinstimmung mit der Kodifizierung des SIOPE im Sinne der Anlage B des Artikels 1 des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18.Februar 2005, in geltender Fassung, vorzunehmen.