(1) Im Hinblick auf die Rationalisierung der Verwaltungsstrukturen und der öffentlichen Ausgaben übernehmen die Ressorts für Bildung ab dem 1. Jänner 2011 die Aufgaben, welche derzeit die Pädagogischen Institute des Landes, für jede Sprachgruppe, im Sinne des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 13, in geltender Fassung, wahrnehmen; mit demselben Datum ist das genannte Gesetz aufgehoben.
(2) Die Bildungsressorts übernehmen bis zum 31. August 2011 bezüglich der Didaktik und bis zum 31. Dezember 2011 in buchhalterischer Hinsicht für die Bereiche ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgaben bezüglich der Berufsbildung. Dabei gewährleisten sie die funktionale Autonomie sowie die Besonderheiten und die Eigenheiten der Berufsbildung, insbesondere in Bezug auf die Berufsorientierung, die Aus- und Weiterbildung. Mit Durchführungsverordnung, die bis zum 31. August 2011 erlassen wird, wird das Organisationsmodell festgelegt, das die funktionale Autonomie sowie die Besonderheiten und Eigenheiten der Berufsbildung gewährleistet.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 2 übernehmen die Bildungsressorts bis zum 31. August 2012 bezüglich der Didaktik und bis zum 31. Dezember 2012 in buchhalterischer Hinsicht im Bereich der jeweiligen Zuständigkeit und gemäß den inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben einer bis zu den besagten Fristen zu erlassenden Verordnung, welche der funktionalen Autonomie Rechnung trägt, auch die Aufgaben der mit besagtem Datum aufgelösten Institute für Musikerziehung laut Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25. Aufrecht bleibt in jedem Falle die Pflicht der Gemeinden, die Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Verbreitung und Pflege von Musik und Gesang erforderlich sind. Musik und Gesang werden dabei als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung der Persönlichkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, verstanden.
(4) Nach Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ist folgender Absatz eingefügt:
„4/bis. Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können die Bildungsressorts, welche, soweit mit Landesgesetz nicht anderweitig bestimmt, die in der Zuständigkeit des Landes stehenden Aufgaben der schulischen und beruflichen Bildung für jede Sprachgruppe und, was die ladinische Sprachgruppe betrifft, auch die Aufgaben auf dem Sachgebiet ladinische Kultur umfassen, auch aus einem oder aus mehreren Ämtern bestehen.“
(5) Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„4. Hat der dem Bildungsressort vorgesetzte Direktor nicht die Funktionen als Hauptschulamtsleiter oder als Schulamtsleiter inne, so übt er die von Artikel 10 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehenen Befugnisse nicht aus.“
(6). Nach Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Der Ressortdirektor, der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter können zur Erledigung ihrer Amtsobliegenheiten Schulinspektoren und Bereichskoordinatoren heranziehen.“
(7) Ab dem 1. Jänner 2012 sind die Ziffern 20 und 21 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufgehoben.