(1) Nach Artikel 20/quater des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 20/quinquies (Umsetzung von Strukturfondsprogrammen)
1. Beiträge und finanzielle Zuwendungen aufgrund der operationellen Programme der EU-Strukturfonds werden, unbeschadet gegenteiliger normativer Bestimmungen, nach Maßgabe und im Betrag der operationellen Programme gewährt.“