(1) Nach Artikel 37 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 37/bis (Krankenmobilität)
1. Zur Bestimmung der Körperschaft, die für die Ausgaben zur stätionären Betreuung der psychisch Kranken der früher als „Irrenhäuser“ bezeichneten psychiatrischen Anstalten aufkommen muss, ist ab dem Jahr 2011 der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einlieferung maßgeblich. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes in die Gemeinde, in welcher sich die Heilanstalt befindet, ist dabei irrelevant. Die entstehenden Kosten werden im Rahmen der interregionalen Krankenmobilität verrechnet.
2. Für die Region Emilia-Romagna werden die Pflegekosten ab dem Jahr 1997 anerkannt.
3. Für die Autonome Provinz Trient werden die Pflegekosten ab dem Jahr 2007 anerkannt.“