(1) Jede Einnahme, die aus Tätigkeiten herrührt, die mit der Berufsbildung, der Forschung und dem Versuchswesen im Bildungsbereich sowie mit der Förderung des Gesanges und der Musik zusammenhängen, fließen in eigene Kapitel des Landeshaushaltes und werden den zuständigen Abteilungen wieder zugeteilt.