(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
(2) Die Bestimmungen gemäß Artikel 2 gelten für alle gastgewerblichen Betriebe, auch wenn diese ihre Lizenz vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.