Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Oktober 2010, Nr. 42.
(1) Nach Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
“3. Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Auf-nahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem die Höchstgrenze der primären und subsidären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest und führt die finanzielle Deckung des entsprechenden Risikos an.”
(2) Die Artikel 28 und 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sind aufgehoben.