Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 27. Oktober 2009, Nr. 44.
(1) Die allgemeine Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2008, bestehend aus der Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und aus der allgemeinen Vermögensrechnung, ist genehmigt.