In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 26. Juni 2009 , Nr. 31)
Kinder- und Jugendanwaltschaft

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.

Art. 1 (Einrichtung)

(1) Beim Südtiroler Landtag wird die Kinder- und Jugendanwaltschaft zum Schutz der Rechte und Interessen der in Südtirol lebenden jungen Menschen unabhängig von der Staatsbürgerschaft eingerichtet.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1) Für dieses Gesetz versteht man unter jungen Menschen minderjährige Kinder und Jugendliche.

Art. 3 (Aufgaben)

(1) Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt, in der Folge KJ-Anwältin bzw. KJ-Anwalt genannt, schützt und garantiert die Rechte der jungen Menschen, die in der internationalen, staatlichen und regionalen Rechtsordnung sowie in der Rechtsordnung des Landes und im Besonderen im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989, und in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen, abgeschlossen in New York am 6. September 2000, sowie im Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten, abgeschlossen in Strassburg am 25. Jänner 1996, festgeschrieben sind, die von Italien mit den Gesetzen vom 27. Mai 1991, Nr. 176, vom 11. März 2002, Nr. 46, und vom 20. März 2003, Nr. 77, ratifiziert und in Kraft gesetzt wurden.

(2) Im Einzelnen hat die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt folgende Aufgaben:

  1. sie bzw. er wacht über die Anwendung in Südtirol der Übereinkommen laut Absatz 1 und der anderen völkerrechtlichen und europäischen Übereinkommen sowie über die Anwendung und Durchführung der Rechtsvorschriften des Staates, der Region und des Landes zum Schutz der Rechte der jungen Menschen,
  2. sie bzw. er fördert die Kenntnis und die Bekräftigung der individuellen, sozialen und politischen Rechte der jungen Menschen und ergreift geeignete Initiativen, die die konkrete Verwirklichung dieser Rechte anstreben,
  3. sie bzw. er fördert, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Initiativen zur Sensibilisierung der jungen Menschen, der Familien, der Fachkräfte im Jugendbereich und der Gesellschaft im Allgemeinen im Hinblick auf die Probleme und die Rechte der Kinder und Jugendlichen,
  4. sie bzw. er berät junge Menschen in rechtlichen Fragen und vermittelt in Konfliktsituationen zwischen ihnen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten,
  5. sie bzw. er vermittelt bei Konflikten zwischen jungen Menschen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten einerseits und öffentlichen Verwaltungen und Diensten andererseits,
  6. sie bzw. er nimmt direkt und vertraulich, auch von Minderjährigen, Anliegen, Ansuchen und Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Kinder und Jugendlichen entgegen,
  7. sie bzw. er fördert die Zusammenarbeit zwischen den für Kinder- und Jugendschutz zuständigen öffentlichen Verwaltungen des Landes, den in diesem Bereich tätigen privaten Einrichtungen und den Gerichtsbehörden,
  8. sie bzw. er nimmt Meldungen über allfällige Verletzungen der Rechte der jungen Menschen entgegen und informiert darüber, wie diese Rechte geschützt und ausgeübt werden können,
  9. sie bzw. er meldet den Sozialdiensten oder der Gerichtsbehörde Situationen, die ein unmittelbares Eingreifen in rechtlicher oder in fürsorglicher Hinsicht zum Schutze der Minderjährigen erfordern,
  10. sie bzw. er weist die zuständigen öffentlichen Verwaltungen auf Risiken oder Schäden hin, die sich für junge Menschen durch Lebensumstände ergeben, die in hygienischer und gesundheitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Wohnverhältnisse und das Umfeld mangelhaft oder unangemessen sind,
  11. sie bzw. er erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Rechtsordnung, des Systems der Dienste, der Programme und der Maßnahmen im Kinder- und Jugendbereich,
  12. auf Anfrage der zuständigen Landes- und Gemeindeorgane oder auf eigene Initiative begutachtet sie bzw. er Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie Entwürfe von Verwaltungsakten, soweit die Interessen der jungen Menschen mit betroffen sind,
  13. sie bzw. er arbeitet mit dem Landesbeirat für Kommunikationswesen bei der Überwachung der Tätigkeit der Medien zusammen.

(3) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt ist bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben vollkommen unabhängig, an keine Weisungen gebunden und niemandem hierarchisch untergeordnet. Sie bzw. er handelt auf entsprechenden Hinweis hin oder von Amts wegen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben hat die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt Recht auf Zugang zu allen Unterlagen der öffentlichen Verwaltungen sowie darauf, unentgeltlich Kopien davon zu erhalten. Sie bzw. er muss auf jeden Fall die Datenschutzbestimmungen einhalten.

Art. 4 (Beziehungen mit anderen Institutionen)

(1) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt übermittelt dem Landtag, der Landesregierung und dem Rat der Gemeindeninnerhalb März eines jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht, der auch einen umfassenden Bericht über die Lebensbedingungen der jungen Menschen und allfällige normative und verwaltungstechnische Anregungen und Vorschläge enthält.

(2) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt wird von den Landtagskommissionen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen der jungen Menschen angehört.

(3) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Kinder einsetzen.

Art. 5 (Beziehung zur Volksanwaltschaft – Änderung des Landesgesetzesvom 10. Juli 1996, Nr. 14, „Volksanwaltschaft der autonomen Provinz Bozen – Südtirol“)

(1) Die Volksanwältin bzw. der Volksanwalt und die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.

(2) In Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 14, sind die Worte „sowie die Anliegen von Kindern und Jugendlichen“ gestrichen.

Art. 6 (Voraussetzungen, Ernennung und Unvereinbarkeit)

(1) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Universitätsabschluss;
  2. Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache, bezogen auf den Universitätsabschluss (Zweisprachigkeitsnachweis A);
  3. nachgewiesene Kompetenz oder Berufserfahrung im Kinder- und Jugendbereich.

(2) Das Verfahren zur Wahl der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Region eingeleitet, die von der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten angeordnet wird und aus der Folgendes hervorgehen muss:

  1. die Absicht des Landtages, eine KJ-Anwältin bzw. einen KJ-Anwalt zu bestellen;
  2. die für die Besetzung der Stelle erforderlichen Mindestvoraussetzungen;
  3. die Besoldung;
  4. der Termin von 30 Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Kundmachung für die Einreichung der Kandidaturen beim Landtagspräsidium.

(3) Vor der Wahl der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes werden die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten, die die Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllen und dies anhand entsprechender Nachweise bzw. Eigenerklärungen belegen können, zu einer Anhörung im Landtag eingeladen. Im Rahmen dieser Anhörung, der alle Landtagsabgeordneten beiwohnen können, können die Kandidaten ihre Kompetenzen bzw. Berufserfahrung im Kinder- und Jugendbereich darlegen und dadurch nachweisen, dass sie die Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen. Gleichzeitig können sie dabei auch ihre Vorstellungen über ihre künftigen Aufgabenschwerpunkte und die Führung der Kinder- und Jugendanwaltschaft vorbringen.

(4) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt wird vom Landtag in geheimer Abstimmung unter jenen Kandidatinnen und jenen Kandidaten gewählt, die an der Anhörung laut Absatz 3 teilgenommen haben. Die Ernennung erfolgt per Dekret der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die bzw. der die Stimmen von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten erhält.

(5) Das Amt der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes ist mit dem Mandat als Regierungs- und Parlamentsmitglied, Präsident der Region oder Landeshauptmann bzw. Landeshauptfrau, Mitglied des Regionalrates und des Landtages, Mitglied des Regionalausschusses oder der Landesregierung, Bürgermeister/in, Stadträtin bzw. Stadtrat, Gemeindereferent/in oder Mitglied des Gemeinderates einer Südtiroler Gemeinde unvereinbar.

(6) Zudem ist das Amt der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes mit der Ausübung jedweder selbständigen oder abhängigen Arbeit und jedweder Handels- oder Berufstätigkeit unvereinbar. Auch darf sie bzw. er während der Amtszeit keine anderen Ämter oder Funktionen bei Parteien, Verbänden oder Körperschaften bekleiden bzw. ausüben.

(7) Die Ernennung zur KJ-Anwältin bzw. zum KJ-Anwalt seitens der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten erfolgt nach Vorlage einer Erklärung der angehenden KJ-Anwältin bzw. des angehenden KJ-Anwaltes, dass keinerlei Unvereinbarkeitsgrund laut Absatz 5 und Absatz 6 vorliegt.

Art. 7 (Amtsdauer, Widerruf und Amtsverlust)

(1) Die Amtsdauer der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes entspricht der des Landtages, der sie bzw. ihn gewählt hat. Nach Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit führt sie bzw. er die Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers weiter.

(2) Der Landtag kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten und in geheimer Abstimmung die KJ-Anwältin bzw. den KJ-Anwalt aus schwerwiegenden Gründen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben, wegen Gesetzesverletzungen und wegen festgestellter Ineffizienz des Amtes entheben.

(3) Wird das Amt der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwalts aus irgendeinem anderen Grund als dem des Ablaufs der Amtszeit frei, wird die Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers auf die Tagesordnung der ersten Landtagssitzung nach dem Ausscheiden der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwalts aus dem Amt gesetzt.

Art. 8 (Amtsentschädigung und Spesenrückvergütung)

(1) Der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt steht für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit eine in zwölf Monatsraten auszubezahlende Jahresbruttoentschädigung zu, die sich aus folgenden von den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen und für dreizehn Monate berechneten Besoldungselementen zusammensetzt:

  1. Jahresbruttogehalt, welches mit der oberen Besoldungsstufe – ohne jegliche zweijährliche Gehaltsvorrückung – der achten Funktionsebene verbunden ist,
  2. Jahresbruttobetrag der für die achte Funktionsebene vorgesehenen Sonderergänzungszulage,
  3. Jahresbruttobetrag der Funktionszulage einer Amtsdirektorin bzw. eines Amtsdirektors, deren Ausmaß sich durch die Anwendung des Koeffizienten 0,7 ergibt.

Außerdem stehen die allfällige Außendienstvergütung und die Rückvergütung der Reisespesen nach Maßgabe der Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten, zu.

(2) Auf die KJ-Anwältin bzw. den KJ-Anwalt finden, so wie auf den Volksanwalt bzw. die Volksanwältin, die Bestimmungen von Artikel 28 des geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages Anwendung.

Art. 9 (Sitz, Personal und Organisationsstruktur)

(1) Der Landtag stellt der Kinder- und Jugendanwaltschaft den Sitz, das notwendige Personal und die erforderlichen Geldmittel zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung.

(2) Das Personal untersteht funktional der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt. Für die Bürgerinnen und Bürger aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.

(3) Die Landesverwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden stellen der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage sowie für Beratungs- und Informationstätigkeiten zur Verfügung.

(4) Der Landtag schließt zugunsten der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt eine auf die Dauer ihres/seines Mandats beschränkte Haftpflichtversicherung ab.

Art. 10 (Programmierung und Durchführung der Tätigkeit)

(1) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Die Gebarung der Ausgaben, die mit dem Betrieb der Kinder- und Jugendanwaltschaft verbunden sind, erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

(3) Für die Auszahlung der Ausgaben bezüglich der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.

Art. 11 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgaben für die Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie die Ausgaben aufgrund von Artikel 8 gehen zu Lasten des Haushalts des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt nach den in Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, festgelegten Modalitäten.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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