Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Der Landtag stellt der Kinder- und Jugendanwaltschaft den Sitz, das notwendige Personal und die erforderlichen Geldmittel zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung.
(2) Das Personal untersteht funktional der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt. Für die Bürgerinnen und Bürger aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.
(3) Die Landesverwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden stellen der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage sowie für Beratungs- und Informationstätigkeiten zur Verfügung.
(4) Der Landtag schließt zugunsten der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt eine auf die Dauer ihres/seines Mandats beschränkte Haftpflichtversicherung ab.