Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Die Amtsdauer der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes entspricht der des Landtages, der sie bzw. ihn gewählt hat. Nach Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit führt sie bzw. er die Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers weiter.
(2) Der Landtag kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten und in geheimer Abstimmung die KJ-Anwältin bzw. den KJ-Anwalt aus schwerwiegenden Gründen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben, wegen Gesetzesverletzungen und wegen festgestellter Ineffizienz des Amtes entheben.
(3) Wird das Amt der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwalts aus irgendeinem anderen Grund als dem des Ablaufs der Amtszeit frei, wird die Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers auf die Tagesordnung der ersten Landtagssitzung nach dem Ausscheiden der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwalts aus dem Amt gesetzt.