Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Die Ausgaben für die Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie die Ausgaben aufgrund von Artikel 8 gehen zu Lasten des Haushalts des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt nach den in Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, festgelegten Modalitäten.