Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Die Gebarung der Ausgaben, die mit dem Betrieb der Kinder- und Jugendanwaltschaft verbunden sind, erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.
(3) Für die Auszahlung der Ausgaben bezüglich der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der KJ-Anwältin bzw. des KJ-Anwaltes vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.