(1) Die Ausstattung des Fonds laut Artikel 21-bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ist im Finanzjahr 2010 (HGE 27120) auf 100 Millionen Euro festgelegt.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.390.323.654,24 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2010, die von Artikel 6 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), von den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14 und vom vorliegenden Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes herrühren, sowie der Mindereinnahme, die von Artikel 1 Absatz 2 herrührt und auf 4,0 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2010 geschätzt wird, erfolgt durch die Verwendung der entsprechenden Anteile der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2010 eingetragen sind.
(3) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 557.146.393,86 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2011 und 2012, die von Artikel 6 Absatz 1 (Anlage A) und von Artikel 7 in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der bewilligten Ausgabenhöchstbeträge, von Artikel 6 Absatz 2 (Anlage B), und von den Artikeln 8 und 10 herrühren, erfolgt durch die Inanspruchnahme eines entsprechenden Anteils der verfügbaren Mittel, welche für den Zweijahreszeitraum 2011-2012 im Dreijahreshaushalt 2010-2012 vorgesehen sind.