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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Oktober 2008, Nr. 91)
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43

Art. 2 (Übergangsbestimmung zu Artikel 1 Absatz 25)

(1)Bis zum Inkrafttreten der neuen Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit laut Artikel 91 Absatz 7 und der Durchführungsverordnung laut Artikel 91 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wie er mit Artikel 1 Absatz 25 dieses Gesetzes geändert wurde, entspricht das Wohngeld weiterhin der Differenz zwischen dem Mietzins, der sich aus dem Mietvertrag ergibt - der jedoch nur bis zur Höhe des Landesmietzinses gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, anerkannt wird - und dem Mietzins, den ein Mieter des Wohnbauinstitutes bei Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für eine gleiche Wohnung schulden würde.

(2) Für die Mietverträge, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Gewährung des Wohngeldes bereits vorgelegt wurde, kommt weiterhin die bisher geltende Regelung zur Anwendung. Für diese Verträge kommt die neue Regelung erst ab der Fälligkeit des Mietvertrages zur Anwendung, die nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

(3) Mit Beschluss der Landesregierung wird der Termin festgelegt, ab dem die Gesuche um Gewährung des Wohngeldes gegebenenfalls bei den Sozialsprengeln der Bezirksgemeinschaften eingereicht werden müssen.