Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.B. 31. Juli 2007, Nr. 31.
(1) Die in den Artikeln 1 und 2 angeführten Änderungen am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2007 gelten auch für die Veranschlagungen des mehrjährigen Haushaltes 2007-2009.
(2) Der mehrjährige Haushalt 2007-2009 ist, was die Veranschlagungen für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 betrifft, gemäß Anlage C geändert.