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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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(1) Beschreibung des Projektes, im besonderen:

  1. Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Baus und des Betriebs;
  2. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z.B. Art und Menge der verwendeten Materialien;
  3. Einschätzung der Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

(2) Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt.

(3) Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter, einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.

(4) Beschreibung (1) der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

  1. des Vorhandenseins des Projektes,
  2. der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  3. der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von schädigenden Stoffen und der Beseitigung von Abfällen und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt angewandten Methoden.

(5) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

(6) Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den oben genannten Punkten übermittelten Angaben.

(7) Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

 

(1) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.