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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 131)
Regelung des Bergrettungsdienstes

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1)
Kundgemacht im A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 1 (Zuständigkeiten und Aufgaben)

(1) Die Autonome Provinz Bozen überträgt den Bergrettungsdienst durch Abschluss einer Vereinbarung an die Organisation "Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol", im Folgenden Bergrettungsdienst BRD-AVS genannt, und an die Organisation "Soccorso Alpino e Speleologico Südtirol del CNSAS", im Folgenden Bergrettungsdienst CNSAS Südtirol genannt.

(2) In Berggebieten, in unwegsamem und in unterirdischem Gelände des Landes Südtirol führen die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol folgende Aufgaben durch:

  1. Vorbeugung von Unfällen und Aufklärungsarbeit,
  2. Suche nach Vermissten,
  3. Hilfeleistung und Rettung von Verunglückten oder Personen, die sich in Gefahr befinden,
  4. Bergung von Personen, Tieren und Sachen.

(3) Sind auch andere Körperschaften oder Organisationen am Einsatz beteiligt, koordiniert der oder die Verantwortliche des zuständigen Bergrettungsdienstes BRD-AVS oder CNSAS Südtirol den Einsatz.

(4) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn die Aufgaben laut Absatz 2 in Gebieten durchgeführt werden, die von Lawinen betroffen oder schwer zugänglich sind oder allgemein in einem Gelände durchgeführt werden, in welchem der Einsatz eine spezifische Ausbildung und eine geeignete Bergausrüstung sowie bergrettungstechnische Kenntnisse erfordert.

(5) Bei Großschadensereignissen oder bei Katastrophen koordinieren die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol.

(6) Die Befugnisse des Feuerwehrdienstes gemäß Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, bleiben unberührt.