Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Im italienischen Text des Landesjagdgesetzes sind die Begriffe "selvaggina", "territorio di caccia", "guardiacaccia", "Istituto nazionale di biologia della selvaggina" und "Ufficio provinciale caccia e pesca" jeweils durch die Begriffe "fauna selvatica", "comprensorio", "agente venatorio", "Istituto nazionale per la fauna selvatica" bzw. "ufficio provinciale competente in materia di caccia" ersetzt. Im deutschen Text sind die Begriffe "Jagdgebiete", "Jagdaufseher" und "Amt für Jagd und Fischerei" jeweils durch die Begriffe "Wildbezirk", "hauptberuflicher Jagdaufseher" bzw. "für die Jagd zuständiges Landesamt" ersetzt.
(2) Das Verzeichnis der Jagdreviere kraft Gesetzes, das dem Landesjagdgesetz beiliegt, ist durch das Verzeichnis ersetzt, das als Anlage A diesem Gesetz beiliegt.