Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. August 2006, Nr. 31.
(1) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 93.356.797 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2006, die vom Artikel 4 Absatz 1 (Anlage A) sowie von den Artikeln 5, 6, 7 Absätze 2 und 3, 8, 9 und 12 herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben werden.
(2) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 53.170.000 Euro, zu Lasten des Zweijahreszeitraumes 2007-2008, die aus den Artikeln 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8, 9 und 10 herrühren und nicht durch Minderausgaben aus Artikel 4 Absatz 1 (Anlage A - Verminderung der Rate der mehrjährigen Zweckbindungen) kompensiert werden, erfolgt mit entsprechenden Anteilen der Mehreinnahmen, die im mehrjährigen Haushalt 2006-2008 mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben werden.