(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Errichtung einer Aktiengesellschaft zu betreiben, mit dem Zweck, einen Plan zur Gesamtgestaltung des Bahnhofsgeländes von Bozen auszuarbeiten und die entsprechenden operativen und Planungsschritte einzuleiten, die für die städtebauliche Wiedergewinnung und den Erwerb derjenigen Teile des Bahnhofsareals erforderlich sind, die von der Gesellschaft "Rete Ferroviaria Italiana S.p.A." abgetreten werden können. Der Erwerb kann auch durch Tausch mit zu errichtenden Liegenschaften erfolgen.
(2) Für den Zweck laut Absatz 1 wird eine Ausgabe von höchstens 1.000.000 Euro zu Lasten des Haushalts 2006 (HGE 27200) autorisiert.