Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2006, Nr. 26.
(1) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn die geehrte Person wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche Verwaltung rechtskräftig verurteilt wurde; in diesem Fall müssen Ehrenurkunde und Ehrenzeichen zurückgegeben werden.