(1) Die Dienste laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) und das Amt für Führerscheine führen die Präventionsmaßnahmen und die gesundheitlichen Behandlungen jener Personen durch, die wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch psychoaktive Substanzen veränderten Zustand gemeldet wurden.