In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 18. Oktober 2005, Nr. 91)
Regelung des Messesektors

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.

Art. 1 (Gegenstand und Ziele)

(1) Die Messetätigkeit zielt auf die Aufwertung, Förderung und Entwicklung der Wirtschafts- und Gewerbetätigkeiten, insbesondere jener in Südtirol, sowie der Handelsbeziehungen und der internationalen Zusammenarbeit ab. Die Messetätigkeit ist frei. Freier Wettbewerb, Transparenz und Unternehmerfreiheit werden gewährleistet. Ferner sind gleiche Bedingungen für den Zugang zu den Veranstaltungen und zu den Strukturen, in welchen solche stattfinden, gewährleistet.

(2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf:

  1. Universalausstellungen,
  2. ständige Ausstellungen von Gütern oder Dienstleistungen oder Ausstellungen, die von einem einzelnen Unternehmer zu Werbezwecken veranstaltet werden, oder Showrooms,
  3. Ausstellungen, die im Rahmen von Tagungen oder kulturellen Veranstaltungen stattfinden, sofern die Ausstellungsfläche nicht mehr als 500 Quadratmeter beträgt,
  4. Tätigkeiten, die durch die Handelsordnung geregelt sind,
  5. Feste, Dorffeste und Veranstaltungen, die mit dem Südtiroler Brauchtum verbunden sind,
  6. Ausstellungen im Zusammenhang mit Sammlungen, sofern sie keine Handelszwecke verfolgen,
  7. Messeveranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene, die im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, genehmigt werden.

Art. 2 (Messeveranstaltungen und Mitteilungen)

(1) Die Organisation von Messeveranstaltungen muss der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel mitgeteilt werden. Die Messeveranstaltung gilt als stillschweigend genehmigt, wenn die zuständige Landesabteilung nicht innerhalb von 30 Tagen die Abhaltung der Messeveranstaltung untersagt.

(2) Die zuständige Landesabteilung stuft die Messeveranstaltung entweder als internationale, gesamtstaatliche oder landesweite Messeveranstaltung ein und nimmt sie im Kalender auf, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(3) Die Landesregierung bestimmt für die mitteilungspflichtigen Veranstaltungen mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Eigenschaften der verschiedenen Veranstaltungsarten, die Kriterien für die Zuerkennung der Einstufung der Veranstaltungen sowie die Eigenschaften der Messegelände und der Ausstellungsflächen.

Art. 3 (Strafen)

(1) Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, wird gegen jeden, der ohne Mitteilung oder in einer nicht mitgeteilten Art und Weise eine Messeveranstaltung organisiert und abhält, eine Verwaltungsstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro verhängt und die Veranstaltung muss abgebrochen und geschlossen werden. Für die Verstöße laut diesem Artikel ist jene Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Veranstaltung abgehalten wird; sie nimmt die eingehobenen Strafbeträge ein.

Art. 4 (Aufhebungen)

(1) Artikel 26 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.