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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 5 (Anerkennungen)

(1) Die noch nicht anerkannten alten Wasserableitungsrechte werden von Rechts wegen unter der Bedingung anerkannt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Wasserableitung ist in den letzten drei Jahren ununterbrochen erfolgt;
  2. der ursprüngliche Zweck der Wassernutzung besteht weiterhin;
  3. die Anlagen befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand oder werden innerhalb eines Jahres dem Stand der Technik angepasst;
  4. bei Bewässerungsnutzungen muss die Anlage autonom sein und es darf kein weiteres ausreichendes Wasserbezugsrecht für dieselben Flächen bestehen, z.B. Versorgung über Konsortien oder Interessentschaften;
  5. die bestehende Anlage darf sich nur unwesentlich von der ursprünglichen Anlage unterscheiden; die Umstellung von Bodenbewässerung auf Beregnung ist zulässig.

(2) Um das Vorhandensein der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen festzustellen, erstellt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ein Datenblatt, das von den Benützern auszufüllen ist und mit dem das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 erklärt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, teilt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt die erfolgte Anerkennung der Wassernutzung mit und gibt die Merkmale der Ableitung und den zu zahlenden Wasserzins an.

(3) Die abzuleitende Wassermenge ist den Kriterien des Gesamtplans der Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Dauer dieser Nutzungen beträgt 30 Jahre ab Anerkennung.

(4) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt Stichproben bei mindestens 6 Prozent der eingereichten Erklärungen durch.