In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 4 (Konzession)  delibera sentenza

(1) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers in das Konzessionsdekret eingefügt.

(2) Im Konzessionsdekret ist außerdem die eventuelle Notwendigkeit der Durchführung der Bauabnahme der fertig gestellten Anlagen vorgesehen, die dann vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) bewilligt wird.

(3) Das Konzessionsdekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Die Verwaltung, welche die Konzession erteilt, hat die Möglichkeit, ohne Entschädigungsverpflichtung technische Vorschriften abzuändern oder neue hinzuzufügen, wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist.

(5)Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.11)

massimeBeschluss vom 11. März 2013, Nr. 384 - Anwendung der Kriterien für die stufenweise Erhöhung der Restwassermenge, bereits definiert im Beschluss der Landesregierung Nr. 893 vom 30.11.2011 in geltender Fassung
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 9 dicembre 2009, n. 395 - Acque pubbliche - controversie relative a provvedimenti incidenti direttamente su opere idrauliche - giurisdizione del Tribunale Superiore acque pubbliche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
11)
Art. 4 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.