In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 18 (Übergangsbestimmung betreffend Löschwasser)

(1) Die von der Landesabteilung Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember 2000 abgegebenen Meldungen der Wasserableitungen zur Versorgung von Löschwasserteichen sind in Konzessionen mit der Dauer bis zum 31. Dezember 2029 umgewandelt. Es müssen die für den Bereich der Gewässernutzung geltenden Bestimmungen eingehalten werden.