(1) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat entscheidet über die Anerkennungs- und Konzessionsgesuche bezüglich Klein- und Großwasserableitungen, mit Ausnahme der großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, über die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung laut Artikel 20 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, sowie über den Erlass von Schöpfbewilligungen.