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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 17 (Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen) 21)

(1) Die vor dem 4. Mai 1999 erteilten Ermächtigungen zum Bau und zur Nutzung von Tiefbrunnen und die vor dem 5. Dezember 1978 eingereichten Meldungen von Tiefbrunnen sind in Konzessionen umgewandelt.

(2) Die Dauer der Konzession beträgt 30 Jahre ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Öffentlichkeit des Grundwassers. Die darauf folgende Erneuerung erfolgt gemäß den für die Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.22)

(3) Der Nutzungszeitraum für bestehende Grundwasserableitungen für Bewässerungszwecke erstreckt sich vom 15. März bis 15. November, jener für bestehende Grundwasserableitungen für Frostschutzzwecke vom 15. März bis 31. Mai.23)

(4)  Die alten nicht anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 des Einheitstextes über die öffentlichen Gewässer und elektrischer Anlagen, verabschiedet mit dem Königlichen Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, einen Titel zur Anerkennung haben, sind vom Wasserzins befreit und sind bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ebenso sind bis zu diesem Datum die alten bereits anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen und deren Varianten verlängert. Von der Verlängerung ausgenommen sind die Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und für die öffentliche Trinkwasserversorgung.24)

21)
Die Überschrift des Art. 17 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
22)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
23)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
24)
Art. 17 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 9 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.