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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 16 (Erneuerung der Konzessionen)  delibera sentenza

[(1)Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.]20)

(2) Sollten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 2) nicht gegeben sein, ist die Konzession verfallen und der Konzessionsinhaber muss die Anlagen entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Im Falle von Trinkwasserleitungen wird Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, angewandt und die entsprechende Wasserkonzession wird der Gemeinde auf deren Antrag hin erteilt.

(3) Bei Ablauf der Konzession kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, technische Ausstattung und Betrieb der Anlagen erlassen.

(4) Die Bestimmungen der vorherigen Absätze werden auch auf die anerkannten alten Wasserableitungsrechte angewandt.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 7 maggio 2012, n. 114 - Concessioni di derivazioni di acqua - scadenza - rinnovo automatico trentennale, ad eccezione delle concessioni a scopo idroelettrico - mancata previsione della procedura di VIA - pluralità di concessioni in capo ad un unico titolare - cessione da parte degli enti locali della proprietà degli impianti - isolamento termico degli edifici e utilizzo dell'energia solare - possibilità di derogare alle distanze tra edifici - illegittimità costituzionale
20)
Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. September 2005, Nr. 7, wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und dann durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, abgeändert und später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.